Wie bei der AHV entsteht auch im BVG-Bereich bei Trennung des Paares (anders als bei der Scheidung verheirateter Paare) kein Anspruch auf Teilung der jeweiligen während der Konkubinatszeit angesammelten Pensionskassenguthaben. Der haushaltführende Partner ist in diesem Punkt in der nachteiligen Position.
Die Leistungen im BVG im Todesfall hängen stark von der Ausgestaltung des jeweiligen Reglements der Vorsorgeeinrichtung ab. Ob eine Witwen- oder Witwerrente geleistet wird, kann nicht pauschal gesagt werden, sondern muss im Einzelfall geprüft werden.
Vorsorgeeinrichtungen, die eine Witwen- oder Witwerrente zusprechen, knüpfen diese häufig an eine bestimmte Konkubinatsdauer bzw. an eine tatsächlich stattgefundene Unterstützung. Ein Konkubinatsvertrag kann diesbezüglich ein hilfreiches (Beweis-) mittel sein.
Im Einzelnen:
Reglement der BVG-Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers
- Grundlage
- BVG 20a (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40)
- Gegenstand
- Das Reglement der beruflichen Vorsorgeeinrichtung kann nebst der berechtigten Personen (überlebender Ehegatte und Waisen) weiteren natürlichen Personen Hinterlassenenleistungen zusprechen (siehe Box)
- Gemäss BGV 20a Abs. lit. a fallen in den Begünstigtenkreis auch folgende Personen
- Natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Mass unterstützt worden sind, oder
- Person, die mit dem Versicherten in den letzten 5 Jahren bis zu seinem Tode ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat, oder
- Person, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss
- Voraussetzungen (alternativ)
- Ununterbrochene Lebensgemeinschaft von 5 Jahren vor dem Tode der versicherten Person
- Unterhaltspflicht oder mindesten erhebliche Unterstützung mindestens eines gemeinsamen Kindes
- während mindestens zwei Jahren, so die Praxis
- Weite Auslegung des Begriffs der Lebensgemeinschaft durch das BVG
- Die weite Interpretation führt dazu, dass auch Partner aus Realbeziehungen, die nur auf finanzieller und moralischer Unterstützung beruhen, begünstigt sind
Literatur
- AMSTUTZ ESTHER, Die Begünstigungsordnung der beruflichen Vorsorge, 2014, S. 218, Rz 584 (a.E.)
- SCARTAZZINI GUSTAVO, in: BVG und FZG, 2010, N 6 zu Art. 20a BVG
- HÜRZELER MARC, Todesfallleistungen nach Art. 20a BVG: Eine Übersicht, Schweizer Personalvorsorge (SPV), 2014, Heft 7, S. 30
- GLANZMANN-TARNUTZER LUCREZIA, Die Lebenspartnerrente gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG, in: AJP 2014, S. 1151
Judikatur
- BGer 9C_118/2018 vom 09.10.2018 (Pensionskassen-Reglement darf keine kürzere als die 5-jährige feste Zweierbeziehung vorsehen)
- BGer 9C_284/2015 vom 22.04.2016, Erw. 3
- Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Urteil BV.2018.00024 vom 07.09.2018 (Konkubinat ohne gemeinsamen Wohnsitz; es ist ausreichend, wenn sich die Partner mehrheitlich jeweils gemeinsam am selben Ort aufgehalten hätten)
Weiterführende Informationen
Anmeldung des Konkubinatspartners als begünstige Person im Todesfall
- Grundlage
- FVZ 15 Abs. 1 lit. b Ziffer 2 (Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425)
- Gegenstand
- Möglichkeit der Bezeichnung des Lebenspartners bzw. der Lebenspartnerin als Begünstigte im Todesfall
- Form
- Schriftliche (lebzeitige) Begünstigungserklärung des Versicherten an die Vorsorgeeinrichtung; Achtung gewisse Vorsorgeeinrichtungen sehen eine notariell beglaubigte Erklärung vor (Formvorschriften gemäss Vorsorge-Reglement ist massgebend)
- ev. Testament, mit welchem die Lebenspartner(in) des/der Versicherten als (Allein-)Erbin eingesetzt wird und der berufsvorsorgerechtliche Begünstigungswille genügend aus dem Testament hervorgeht (Hinweis auf die einschlägigen Reglementsbestimmungen oder wenigstens auf die berufliche Vorsorge); eine Alleinerbeneinsetzung der Lebenspartnerin ohne Hinweis auf die berufliche Vorsorge ist nicht ausreichend (vgl. BGE 9C_284/2015 vom 22.04.2016)
- Voraussetzungen (alternativ)
- Unterstützung der begünstigten Person in erheblichem Mass durch den Versicherten, oder
- mindestens (ununterbrochen) 5 Jahre andauernde Lebensgemeinschaft, oder
- Unterhalt von einem oder mehreren gemeinsamen Kindern durch den Versicherten
- während mindestens zwei Jahren, so die Praxis.
BVG 20a
1 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 202 folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen:
a. natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
b. beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister;
c. beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang:
1. der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder
2. von 50 Prozent des Vorsorgekapitals.
2 Kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Absatz 1 Buchstabe a besteht, wenn die begünstigte Person eine Witwer- oder Witwenrente bezieht.
FZV 15
1 Für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes gelten als Begünstigte:
a. im Erlebensfall die Versicherten;
b. im Todesfall in nachstehender Reihe:
2. die Hinterlassenen nach Artikel 19, 19a und 20 BVG,
3. natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss,
4. die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister,
5. die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens.
2 Die Versicherten können im Vertrag die Ansprüche der Begünstigten näher bezeichnen und den Kreis von Personen nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 mit solchen nach Ziffer 2 erweitern.
Weiterführende Informationen
Judikatur
- Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Urteil BV.2016.00102, vom 12.07.2019 (PK muss nur an Lebenspartner in ehemals gefestigter, 5-jähriger, eheähnlicher Beziehung bezahlen, was i.c. nicht der Fall war (Lebenspartner hatte gleichzeitig eine andere Freundin, mit ihr zwei Kinder gezeugt hatte))
- BGE 140 V 54 ff., Erw. 3.4
- BGE 138 V 89, Erw. 2.2
- BGE 137 V 385, Erw. 1
- BGE 136 V129 f., Erw. 4.3
- BGE 136 V 54, Erw. 4.3
- BGE 134 V 376 f., Erw. 6.3.1.1
- BGE 9C_284/2015
Link
Ehegüterrechtliche sowie erb- und versicherungsrechtliche Begünstigung | bnlawyers.ch
2. Säule: Berufliche Vorsorge | |
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Gegenstand | Obligatorische berufliche Vorsorge |
Grundlage | o BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge)
o UVG (Bundesgesetz über die Unfallversicherung) |
Ziel | Wahrung des Lebensstandards (für sich und für die Angehörigen), im Alter, bei Invalidität oder Tod, in Verbindung mit der Staatlichen Vorsorge (1. Säule) |
Finanzierung | Kapitaldeckungsverfahren (Sparmethode) |
Links |
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