LAWNEWS

Kindsrecht

QR Code

Vorsorgeauftrag: Für den Notfall einer Urteilsunfähigkeit

Datum:
05.09.2016
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Kindsrecht
Stichworte:
Erwachsenenschutz, Form, Vorsorgeauftrag
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Wer sorgt sich im Notfall um mich und meine Angelegenheiten

Einleitung

Keiner erhofft es – jeden kann es treffen: Die Situation, in der man nicht mehr selber handeln kann. Jeder denkt daran, nur wenige handeln und treffen die erforderliche Vorkehr: Den Vorsorgeauftrag.

Damit es mehr werden, die das Instrument des Vorsorgeauftrags nutzen, haben wir, das Redaktionsteam von www.law-news.ch, den nachfolgenden Kurzabriss redigiert. Grundlage für unsere Ausführungen bildet die umfangreiche Informationswebsite der Autoren / Herausgeber BÜRGI NÄGELI Rechtsanwälte.

Der Vorsorgeauftrag wurde vom Gesetzgeber im Rahmen des Erwachsenenschutzes legiferiert und vom Bundesrat auf den 01.01.2013 in Kraft gesetzt.

Die Legaldefinition des Vorsorgeauftrags lautet:

„Eine Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögensorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten“ (ZGB 360).

Für den Vorsorgeauftrag sind folgende Eckpunkte relevant:

Die Form

Der Vorsorgeauftrag ist handschriftlich zu verfassen oder die entsprechende Willenserklärung von einer Urkundsperson (Notar) öffentlich beurkunden zu lassen.

Nicht Gültigkeitsvoraussetzung, aber zweckmässig für ein Auffinden des formalisierten Vorsorgeauftrags ist dessen Eintragung in die zentrale Datenbank „Infostar“ beim Zivilstandsamt.

Der Inhalt

Der Vorsorgeauftrag hat einen zwingenden Inhalt aufzuweisen und kann mit fakultativen Bestimmungen ergänzt werden:

Zwingender Inhalt

  • Erwähnung, dass die Anordnung für den Fall der Urteilunfähigkeit gelte
  • Genaue Bezeichnung der vorsorgebeauftragten Person
    • natürliche oder juristische Person bzw. Personenmehrheit
    • Anschrift
  • Detaillierte Umschreibung der Aufgaben
    • Personensorge
      • Betreuung, Pflege, etc.
    • Vermögenssorge
      • Einkommenseinforderung, Vermögensverwaltung, Bezahlung von Rechnungen usw.
    • Vertretung im Rechtsverkehr

Fakultativer Inhalt

  • Weisungen an den Vorsorgebeauftragten
  • Benennung eines Ersatz-Vorsorgebeauftragten (vgl. ZGB 360 Abs. 3)
  • Bezeichnung eines Co-Vorsorgebeauftragten (Funktionsangabe, Aufgabenteilung usw.)
  • Bezeichnung und Befugnisse eines Controllers, der die Tätigkeit des Vorsorgebeauftragten überwachen soll
  • Bedingungen der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrages
  • Befristung des Vorsorgeauftrags
  • Vom Vorsorgeauftrag ausgenommene Aufgaben
  • Verbote
  • Elemente einer Patientenverfügung als Teil der Personensorge (vgl. ZGB 370)

Die Detailinformationen zu zulässigen und unzulässigen Inhalten sowie zum Vorgehen bei zweifelhaften Inhalten können unter nachgenanntem Link nachgelesen werden.

Die Vertrauensperson

Überlegen Sie sorgfältig, wen Sie zu Ihrer Vertrauensperson im Vorsorgeauftrag machen wollen. Klären Sie mit Ihrer Vertrauensperson, ob und zu welchen Bedingungen sie bereit ist, den Vorsorgeauftrag im Falle des Wirksamwerdens auszuführen.

Die Aufbewahrung

Sie sind in der Wahl des Verwahrerers bzw. des Aufbewahrungsortes grundsätzlich frei. Das Vorsorgeauftrags-Dokumente kann zu Hause aufbewahrt werden, sollte aber gut zugänglich sein (nicht in einem Tresor). Auf Sicherheit bedachte Personen oder Personen, bei denen sich eine Urteilsunfähigkeit anbahnt, können die Vorsorgeauftragsurkunde gegen eine Gebühr direkt bei der KESB hinterlegen.

Das Muster

Muster sind immer wertvolle Orientierungshilfen und Formulierungsvorschläge, die man aber nicht ungeprüft abschreiben, sondern an die persönlichen bzw. konkreten Verhältnisse anpassen sollte.

Statt vieler Entwürfe finden Sie unter nachgenanntem Link einen Textvorschlag.

Weiterführende Informationen

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.