Wer sorgt sich im Notfall um mich und meine Angelegenheiten
Einleitung
Keiner erhofft es – jeden kann es treffen: Die Situation, in der man nicht mehr selber handeln kann. Jeder denkt daran, nur wenige handeln und treffen die erforderliche Vorkehr: Den Vorsorgeauftrag.
Damit es mehr werden, die das Instrument des Vorsorgeauftrags nutzen, haben wir, das Redaktionsteam von www.law-news.ch, den nachfolgenden Kurzabriss redigiert. Grundlage für unsere Ausführungen bildet die umfangreiche Informationswebsite der Autoren / Herausgeber BÜRGI NÄGELI Rechtsanwälte.
Der Vorsorgeauftrag wurde vom Gesetzgeber im Rahmen des Erwachsenenschutzes legiferiert und vom Bundesrat auf den 01.01.2013 in Kraft gesetzt.
Die Legaldefinition des Vorsorgeauftrags lautet:
„Eine Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögensorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten“ (ZGB 360).
Für den Vorsorgeauftrag sind folgende Eckpunkte relevant:
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Die Form
Der Vorsorgeauftrag ist handschriftlich zu verfassen oder die entsprechende Willenserklärung von einer Urkundsperson (Notar) öffentlich beurkunden zu lassen.
Nicht Gültigkeitsvoraussetzung, aber zweckmässig für ein Auffinden des formalisierten Vorsorgeauftrags ist dessen Eintragung in die zentrale Datenbank „Infostar“ beim Zivilstandsamt.
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Der Inhalt
Der Vorsorgeauftrag hat einen zwingenden Inhalt aufzuweisen und kann mit fakultativen Bestimmungen ergänzt werden:
Zwingender Inhalt
- Erwähnung, dass die Anordnung für den Fall der Urteilunfähigkeit gelte
- Genaue Bezeichnung der vorsorgebeauftragten Person
- natürliche oder juristische Person bzw. Personenmehrheit
- Anschrift
- Detaillierte Umschreibung der Aufgaben
- Personensorge
- Betreuung, Pflege, etc.
- Vermögenssorge
- Einkommenseinforderung, Vermögensverwaltung, Bezahlung von Rechnungen usw.
- Vertretung im Rechtsverkehr
- Personensorge
Fakultativer Inhalt
- Weisungen an den Vorsorgebeauftragten
- Benennung eines Ersatz-Vorsorgebeauftragten (vgl. ZGB 360 Abs. 3)
- Bezeichnung eines Co-Vorsorgebeauftragten (Funktionsangabe, Aufgabenteilung usw.)
- Bezeichnung und Befugnisse eines Controllers, der die Tätigkeit des Vorsorgebeauftragten überwachen soll
- Bedingungen der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrages
- Befristung des Vorsorgeauftrags
- Vom Vorsorgeauftrag ausgenommene Aufgaben
- Verbote
- Elemente einer Patientenverfügung als Teil der Personensorge (vgl. ZGB 370)
Die Detailinformationen zu zulässigen und unzulässigen Inhalten sowie zum Vorgehen bei zweifelhaften Inhalten können unter nachgenanntem Link nachgelesen werden.
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Die Vertrauensperson
Überlegen Sie sorgfältig, wen Sie zu Ihrer Vertrauensperson im Vorsorgeauftrag machen wollen. Klären Sie mit Ihrer Vertrauensperson, ob und zu welchen Bedingungen sie bereit ist, den Vorsorgeauftrag im Falle des Wirksamwerdens auszuführen.
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Die Aufbewahrung
Sie sind in der Wahl des Verwahrerers bzw. des Aufbewahrungsortes grundsätzlich frei. Das Vorsorgeauftrags-Dokumente kann zu Hause aufbewahrt werden, sollte aber gut zugänglich sein (nicht in einem Tresor). Auf Sicherheit bedachte Personen oder Personen, bei denen sich eine Urteilsunfähigkeit anbahnt, können die Vorsorgeauftragsurkunde gegen eine Gebühr direkt bei der KESB hinterlegen.
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Das Muster
Muster sind immer wertvolle Orientierungshilfen und Formulierungsvorschläge, die man aber nicht ungeprüft abschreiben, sondern an die persönlichen bzw. konkreten Verhältnisse anpassen sollte.
Statt vieler Entwürfe finden Sie unter nachgenanntem Link einen Textvorschlag.