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Erwachsenenschutz

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Inhalt

Rechtsgebiet:
Erwachsenenschutz
Stichworte:
Erwachsenenschutz, Erwachsenenschutzrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Vorsorgeauftrag muss bestimmte Inhalte zwingend enthalten. Andere Inhalte sind optional.

Zwingend:

  • Bestimmung für den Fall der Urteilsunfähigkeit
  • Bestimmung der vorsorgebeauftragen Person / Personen
    • Natürliche Personen
    • Juristische Personen
    • Personenmehrheiten ohne eigenen Rechtspersönlichkeit, z.B.:
      • Einfache Gesellschaft [OR 530 ff.]
      • Kollektivgesellschaft [OR 522 ff.]
      • Personen mit schuldvertraglichen Beziehungen
      • Personengruppen ohne vertraglichen Beziehungen
  • Hinreichend genaue Bezeichnung der vorsorgebeauftragen Person / Personen
    • Vorausgesetzt:
      • Genaue Bestimmbarkeit der vorsorgebeauftragten Person beim Eintritt der Urteilunfähigkeit der aufraggebenden Person
    • Empfehlenswert:
      • Eine namentliche Bezeichnung
      • Weitere individualisierende Angaben
        • Adresse
        • Geburtstag
        • Geburtsort
  • Umschreibung der Aufgaben (allgemein oder bis in Einzelheiten; alternativ oder kumulativ)
    • Personensorge
      • Betreuung
      • Pflege
      • Etc.
    • Vermögenssorge
      • Einkommen
      • Vermögen
      • Bezahlung von Rechnungen
      • Etc.
    • Vertretung im Rechtsverkehr

Optional:

  • Erteilung von Weisungen
  • Ersatzverfügungen (ZGB 360 Abs. 3)
    • Bezeichnung von weiteren Personen, die mit der Besorgung der Angelegenheiten beauftragt werden, falls die zunächst bezeichnete Person
      • den Auftrag nicht annimmt
      • ihn kündigt oder
      • dafür nicht geeignet ist
  • Kontrollbefugnisse einer weiteren Person über die Tätigkeit des Vorsorgebeauftragten
    • Einsichtnahme
    • Berichterstattung
    • Rechnungslegung
    • etc.
  • Bedingungen der Wirksamkeit
    • B. dass der Vorsorgeauftrag erst dann zum Zuge kommen sollte, wenn der Ehegatte das gesetzliche Vertretungsrecht nicht mehr ausüben kann (s.u. gesetzliche Massnahmen)
  • Verbote
  • Befristung
    • Der Vorsorgeauftrag kann erst viele Jahre nach Errichtung Wirkungen entfalten
    • Um die Aktualität des Vorsorgeauftrags zu gewährleisten, kann es sinnvoll sein, ihn in bestimmten zeitlichen Abständen zu überprüfen
  • Ausnahme bestimmter Aufgaben von dem Geltungsbereich
  • Wenn mehrere Personen vorsorgebeauftragt:
    • Anordnung der gemeinsamen Besorgung der Angelegenheit/en
    • Aufteilung der Aufgaben unter den Personen
    • Regelung des Verhältnisses der Beauftragten unter einander
    • Ermächtigung zur gegenseitigen Aufgabenzuweisung
      • Vorteile:
        • Zweckmässige Lösungen, wenn gute Kommunikation der beauftragten Personen untereinander
        • Möglichkeit der gegenseitigen Vertretung
        • Möglichkeit einer gegenseitigen Kontrolle
      • Nachteile:
        • Konfliktpotenzial
        • Gefahr der Verzögerungen, wenn keine gute Kommunikation der beauftragten Personen untereinander
  • Elemente der Patientenverfügung (ZGB 370) als Teil der Personensorge
    • Achtung:
      • Nur natürliche Personen können damit betraut werden (ZGB 370 Abs. 2)
      • Zwecks Auffindbarkeit Eintragung auf der Versichertenkarte möglich
      • Weitere Informationen finden sie unten unter Patientenverfügung

Unzulässigkeit:

  • Übertragung der Entscheidung über die Person des Vorsorgebeauftragten einem Dritten
  • Rechtswidrige Aufgabenzuweisungen / Weisungen, z.B.:
    • Strafrechtlich relevante Handlungen (z.B. Steuerbetrug)
    • Ausübung der absolut höchstpersönlichen Rechte (jede Vertretung ausgeschlossen), z.B.:
      • Eheschliessung
      • Erhebung der Scheidungsklage
      • ärztliche Eingriffe ohne Heilungszweck
      • Errichtung eines Testaments und dessen Widerruf
      • Abschluss von Erbverträgen als Erblasser
      • Vereinsmitgliedschaft

Inhaltszweifel:

Bei Inhaltszweifeln kann die vorsorgebeauftragte Person die Erwachsenschutzbehörde ersuchen wegen:

  • Auslegung des Vorsorgeauftrags
  • Ergänzung des Vorsorgeauftrags in Nebenpunkten
  • Anordnung der behördlichen Massnahmen, wenn:
    • Erforderlichkeit der Regelung von zusätzlichen Aufgaben:
      • Von der auftraggebenden Person nicht bedacht
      • Bewusst nicht geregelt

Tipp

Je genauer die Aufgaben umschrieben werden, desto eher wird dem Willen der autraggebenden Person entsprochen werden können.

Literatur

  • Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), BBl 2006 7025 ff.
  • LANGENEGGER ERNST in: ROSCH DANIEL / BÜCHLER ANDREA / JAKOB DOMINIQUE (Hrsg.), Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage, Basel 2015, ZGB 360 N 21 ff.
  • HAUSHEER HEINZ / GEISER THOMAS / AEBI-MÜLLER REGINA E., Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Auflage, Bern 2014, N 20.06 f.

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