Der Vorsorgeauftrag muss bestimmte Inhalte zwingend enthalten. Andere Inhalte sind optional.
Zwingend:
- Bestimmung für den Fall der Urteilsunfähigkeit
- Bestimmung der vorsorgebeauftragen Person / Personen
- Natürliche Personen
- Juristische Personen
- Personenmehrheiten ohne eigenen Rechtspersönlichkeit, z.B.:
- Einfache Gesellschaft [OR 530 ff.]
- Kollektivgesellschaft [OR 522 ff.]
- Personen mit schuldvertraglichen Beziehungen
- Personengruppen ohne vertraglichen Beziehungen
- Hinreichend genaue Bezeichnung der vorsorgebeauftragen Person / Personen
- Vorausgesetzt:
- Genaue Bestimmbarkeit der vorsorgebeauftragten Person beim Eintritt der Urteilunfähigkeit der aufraggebenden Person
- Empfehlenswert:
- Eine namentliche Bezeichnung
- Weitere individualisierende Angaben
- Adresse
- Geburtstag
- Geburtsort
- Vorausgesetzt:
- Umschreibung der Aufgaben (allgemein oder bis in Einzelheiten; alternativ oder kumulativ)
- Personensorge
- Betreuung
- Pflege
- Etc.
- Vermögenssorge
- Einkommen
- Vermögen
- Bezahlung von Rechnungen
- Etc.
- Vertretung im Rechtsverkehr
- Personensorge
Optional:
- Erteilung von Weisungen
- Ersatzverfügungen (ZGB 360 Abs. 3)
- Bezeichnung von weiteren Personen, die mit der Besorgung der Angelegenheiten beauftragt werden, falls die zunächst bezeichnete Person
- den Auftrag nicht annimmt
- ihn kündigt oder
- dafür nicht geeignet ist
- Bezeichnung von weiteren Personen, die mit der Besorgung der Angelegenheiten beauftragt werden, falls die zunächst bezeichnete Person
- Kontrollbefugnisse einer weiteren Person über die Tätigkeit des Vorsorgebeauftragten
- Einsichtnahme
- Berichterstattung
- Rechnungslegung
- etc.
- Bedingungen der Wirksamkeit
- B. dass der Vorsorgeauftrag erst dann zum Zuge kommen sollte, wenn der Ehegatte das gesetzliche Vertretungsrecht nicht mehr ausüben kann (s.u. gesetzliche Massnahmen)
- Verbote
- Befristung
- Der Vorsorgeauftrag kann erst viele Jahre nach Errichtung Wirkungen entfalten
- Um die Aktualität des Vorsorgeauftrags zu gewährleisten, kann es sinnvoll sein, ihn in bestimmten zeitlichen Abständen zu überprüfen
- Ausnahme bestimmter Aufgaben von dem Geltungsbereich
- → ggf. Zuführung der Regeln über die Beistandschaften
- Wenn mehrere Personen vorsorgebeauftragt:
- Anordnung der gemeinsamen Besorgung der Angelegenheit/en
- Aufteilung der Aufgaben unter den Personen
- Regelung des Verhältnisses der Beauftragten unter einander
- Ermächtigung zur gegenseitigen Aufgabenzuweisung
- Vorteile:
- Zweckmässige Lösungen, wenn gute Kommunikation der beauftragten Personen untereinander
- Möglichkeit der gegenseitigen Vertretung
- Möglichkeit einer gegenseitigen Kontrolle
- Nachteile:
- Konfliktpotenzial
- Gefahr der Verzögerungen, wenn keine gute Kommunikation der beauftragten Personen untereinander
- Vorteile:
- Elemente der Patientenverfügung (ZGB 370) als Teil der Personensorge
- Achtung:
- Nur natürliche Personen können damit betraut werden (ZGB 370 Abs. 2)
- Zwecks Auffindbarkeit Eintragung auf der Versichertenkarte möglich
- Weitere Informationen finden sie unten unter Patientenverfügung
- Achtung:
Unzulässigkeit:
- Übertragung der Entscheidung über die Person des Vorsorgebeauftragten einem Dritten
- Rechtswidrige Aufgabenzuweisungen / Weisungen, z.B.:
- Strafrechtlich relevante Handlungen (z.B. Steuerbetrug)
- Ausübung der absolut höchstpersönlichen Rechte (jede Vertretung ausgeschlossen), z.B.:
- Eheschliessung
- Erhebung der Scheidungsklage
- ärztliche Eingriffe ohne Heilungszweck
- Errichtung eines Testaments und dessen Widerruf
- Abschluss von Erbverträgen als Erblasser
- Vereinsmitgliedschaft
Inhaltszweifel:
Bei Inhaltszweifeln kann die vorsorgebeauftragte Person die Erwachsenschutzbehörde ersuchen wegen:
- Auslegung des Vorsorgeauftrags
- Ergänzung des Vorsorgeauftrags in Nebenpunkten
- Anordnung der behördlichen Massnahmen, wenn:
- Erforderlichkeit der Regelung von zusätzlichen Aufgaben:
- Von der auftraggebenden Person nicht bedacht
- Bewusst nicht geregelt
- Erforderlichkeit der Regelung von zusätzlichen Aufgaben:
Tipp
Je genauer die Aufgaben umschrieben werden, desto eher wird dem Willen der autraggebenden Person entsprochen werden können.
Literatur
- Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), BBl 2006 7025 ff.
- LANGENEGGER ERNST in: ROSCH DANIEL / BÜCHLER ANDREA / JAKOB DOMINIQUE (Hrsg.), Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage, Basel 2015, ZGB 360 N 21 ff.
- HAUSHEER HEINZ / GEISER THOMAS / AEBI-MÜLLER REGINA E., Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Auflage, Bern 2014, N 20.06 f.