Keine gesetzliche Grundlage – Keine analoge Anwendung der ehelichen Unterstützungspflicht (ZGB 163) und ehelichen Beistandspflicht (ZGB 159 Abs. 3)
Mangels gesetzlicher Grundlage ist der Konkubinatspartner nicht verpflichtet, dem anderen in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung von Prozesskostenvorschüssen beizustehen. Eine solche Pflicht ist eherechtlicher Natur und kann nur für Ehegatten gelten, nicht aber für Konkubinatspartner. Die Tatsache des gemeinsamen Haushaltes kann aber bei der Berechnung der Bedürftigkeit des prozessführenden Konkubinatspartners berücksichtigt werden.
Quelle
BGE 142 III 40 ff. = 5A_734/2015