LAWINFO

Konkubinat

QR Code

Prozessrechtliches

Rechtsgebiet:
Konkubinat
Stichworte:
Konkubinat, nicht-eheliche Lebensgemeinschaften, Prozessrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ist der eine Partner in ein gerichtliches Verfahren involviert – insbesondere als Angeklagter oder als Beklagter –, so kann es zur Situation kommen, dass der andere Partner als Zeuge vorgeladen wird und allenfalls gegen seinen Konkubinatspartner aussagen muss.

Während den Ehegatten in diesen Fällen stets ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht (und so gar nicht in einen Gewissenskonflikt geraten), sieht die Eidg. Zivilprozessordnung (ZPO) für Lebenspartner folgendes vor:

  • Ausstandspflicht (ZPO 47 Abs. 1 lit. c)
  • Mitwirkungsverweigerungsrecht (ZPO 165 Abs. 1 lit. a).

Die prozessrechtlichen Regeln gelten nicht nur für „stabile Konkubinate“, sondern auch für weniger enge oder kürzer dauernde Lebensgemeinschaften.

Mithin bildet also jede „Wohngemeinschaft“ eine faktische Lebensgemeinschaft im Sinne der ZPO.

Ausnahmsweise kann – aufgrund weiterer Sachverhaltsvoraussetzungen – auch dann eine faktische Lebensgemeinschaft angenommen, wenn die Lebenspartner keine gemeinsame Wohnung unterhalten.

Literatur

  • WULLSCHLEGER STEPHAN, Kommentar zu Art. 47 – 51 ZPO, in: Sutter-Sohm Thomas / Hasenböhler Franz / Leuenberger Christoph (Hrsg.), Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2013, N 21 zu ZPO 47, FN 32
  • DIGGELMANN PETER, Kommentar zu Art. 47 – 51 ZPO, in: Brunner Alexander / Gasser Dominik / Schwander Ivo (Hrsg.), ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich / St. Gallen 2011, N 16 zu ZPO 47

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.