Ist der eine Partner in ein gerichtliches Verfahren involviert – insbesondere als Angeklagter oder als Beklagter –, so kann es zur Situation kommen, dass der andere Partner als Zeuge vorgeladen wird und allenfalls gegen seinen Konkubinatspartner aussagen muss.
Während den Ehegatten in diesen Fällen stets ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht (und so gar nicht in einen Gewissenskonflikt geraten), sieht die Eidg. Zivilprozessordnung (ZPO) für Lebenspartner folgendes vor:
- Ausstandspflicht (ZPO 47 Abs. 1 lit. c)
- Mitwirkungsverweigerungsrecht (ZPO 165 Abs. 1 lit. a).
Die prozessrechtlichen Regeln gelten nicht nur für „stabile Konkubinate“, sondern auch für weniger enge oder kürzer dauernde Lebensgemeinschaften.
Mithin bildet also jede „Wohngemeinschaft“ eine faktische Lebensgemeinschaft im Sinne der ZPO.
Ausnahmsweise kann – aufgrund weiterer Sachverhaltsvoraussetzungen – auch dann eine faktische Lebensgemeinschaft angenommen, wenn die Lebenspartner keine gemeinsame Wohnung unterhalten.
Literatur
- WULLSCHLEGER STEPHAN, Kommentar zu Art. 47 – 51 ZPO, in: Sutter-Sohm Thomas / Hasenböhler Franz / Leuenberger Christoph (Hrsg.), Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2013, N 21 zu ZPO 47, FN 32
- DIGGELMANN PETER, Kommentar zu Art. 47 – 51 ZPO, in: Brunner Alexander / Gasser Dominik / Schwander Ivo (Hrsg.), ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich / St. Gallen 2011, N 16 zu ZPO 47
Judikatur
- BGE 142 III 36 ff. = BGE 5A_734/2015 vom 17.12.2015