Sie befinden sich: Home » Anspruch auf gesetzmässig besetztes Gericht und Spruchkörperwechsel
BV 30 Abs. 1
Im Falle von Änderungen im einmal besetzten Spruchkörper ist es die Aufgabe des Gerichts, die Parteien auf die beabsichtigte Auswechslung von Richtern und die Gründe dafür hinzuweisen.
Quelle
BGE 142 I 93 ff. = BGE 4A_271/2015
Anmerkung der Redaktion:
Wechsel auf der Richterbank – Voraussetzungen und Folgen
- Ohne Vorliegen zwingender resp. sachlicher Gründe stellt die Auswechslung eines Gerichtsmitglieds einen Verstoss gegen die Garantie des gesetzmässigen Richters dar.
- Der neue Richter hat sich vollständige Aktenkenntnis zu verschaffen; tut er dies nicht oder hatte er dazu keine Gelegenheit, muss die Gerichtsverhandlung wiederholt werden.
Weiterführende Informationen
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