Viele Immobilienmakler sind immer wieder davon betroffen: Ein Kunde, der den Makler mit der Suche oder dem Verkauf einer Immobilie betraut hat, teilt unvermittelt mit, dass er die Dienste des Maklers nicht mehr benötige.
Das Widerrufsrecht des Maklerkunden setzt kein berechtigtes Interesse voraus. Die vorzeitige Beendigung des Maklervertrages durch Widerruf ist zulässig. – Weder muss ein Grund vorhanden sein, noch ist ein solcher vom Maklerkunden zu nennen.
Das Maklerrecht verweist in OR 412 Abs. 2 auf das Recht des einfachen Auftrags, welches in OR 404 Abs. 1 ein jederzeitiges Widerrufsrecht vorsieht.
Vorbehalten bleiben aber die Ansprüche des Maklers aus unzeitigem Widerruf (Widerruf in ungünstigem Moment) gemäss OR 404 Abs. 2.
Trifft den Makler kein Verschulden und entstehen für den Makler besondere Nachteile, kann er – sofern und soweit er keine Kompensationsmöglichkeiten (Schadensminderung) hatte – gehabte Aufwendungen, Kosten aus unnütz gewordenen Dispositionen und die Generalunkosten aus den technischen Vorbereitungen sowie entgangenen Gewinn, sofern andere entgeltliche Aufträge wegen des nunmehr widerrufenen Mandates abgelehnt wurde, als Schaden geltend machen.
Es empfiehlt sich trotzdessen zur Herabmilderung der Widerrufs- und Inkassorisiken mit Kostenvorschüssen zu arbeiten. Bei Verkaufsmandaten kann sich der Immobilienmakler ferner finanziell dadurch absichern, dass er mit entsprechender Auftraggeber-Ermächtigung die Reservationszahlung des Immobilienkäufers zugunsten des Auftraggebers vereinnahmt und beim Mandatswiderruf im Umfange seiner Ansprüche verrechnet bzw. abrechnet.