Allgemeines
Der Vertrag kann befristet oder unbefristet geschlossen werden.
Ist der Vertrag befristet, so endet der Vertrag mit Ablauf der vereinbarten Dauer, gleichgültig, ob das nachzuweisende oder zu vermittelnde Geschäft zustande gekommen ist.
Der befristete wie auch der unbefristete Vertrag endet auf jeden Fall dann, wenn das nachzuweisende oder zu vermittelnde Geschäft zustande gekommen ist.
Widerrufbarkeit
Der Maklervertrag untersteht subsidiär dem Recht des Auftrags und ist deswegen jederzeit widerrufbar (OR 404). Dies gilt auch im Fall eines befristeten Vertrages.
Zu beachten ist im Fall eines Widerrufs einzig, dass dieser nicht zur Unzeit erfolgen darf. Ist dies der Fall, kann der Auftraggeber unter Umständen schadenersatzpflichtig werden, wenn der Makler vergeblich Aufwendungen getätigt hat.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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