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Eröffnung von Steuerverfügungen an Auslandschweizer

Datum:
02.03.2017
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Steuern / Tax
Stichworte:
Steuerbescheid
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ablage in die Akten statt Publikation im Amtsblatt ist eine ungültige Eröffnung

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige A.________ hat Wohnsitz in St. Petersburg (Russland) und ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses im Kanton Zürich. Da der Steuerpflichtige für die Steuerperiode 2011 keine Steuererklärung eingereicht hatte, wurde er ermessensweise eingeschätzt (Einkommen direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuer). Der zuständige Steuerkommissär forderte A.________ in seinem per normaler Post an seine russische Adresse versandten Schreiben auf, einen Zustellungsempfänger in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten Zustellungen entweder durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt oder mit gleicher Wirkung unterbleiben würden. Da der Steuerpflichtige kein Zustellungsdomizil bezeichnete, wurde der Einschätzungs- bzw. Veranlagungsentscheid androhungsweise zu den Akten gelegt. Relativ zeitnah teilte der Steuerpflichtige mit, dass er die Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsempfängers zu spät erhalten habe und dagegen «Einspruch» erhebe. Der Steuerkommissär stufte das Schreiben als Einsprache gegen den Veranlagungs- und Einschätzungsentscheid ein und wies diese ab.

Erwägungen

Das Kantonale Steueramt Zürich konnte A.________ zwar rechtsgültig zur Bezeichnung eines schweizerischen Zustelldomizils verpflichten (DBG 118, StG ZH § 128), für eine rechtsgültige Eröffnung fehlte indessen die dafür erforderliche gesetzliche Grundlage (DBG 116 Abs. 2 e contrario + Vo zum StG ZH § 3).

Verzichtet die Steuerbehörde – wie vorliegend geschehen – auf eine Veröffentlichung im amtlichen Publikationsorgan, besteht keine unwiderlegbare Vermutung dafür, dass A.________ Kenntnis von den Veranlagungs- und Einschätzungsentscheiden erlangt hat, weshalb diese mangels Ablaufs der Rechtsmittelfrist nicht in Rechtskraft erwachsen sind.

Die Veranlagungs- bzw. Einschätzungsentscheide sind mit der Ablage in den Akten nicht rechtsgültig eröffnet worden und konnten – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – mangels gültiger Eröffnung nicht in Rechtskraft erwachsen.

Die Beschwerden von A.________ wurden daher gutgeheissen und das Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich aufgehoben. Entsprechend wurde die Sache zur materiellen Beurteilung an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

Quelle

BGE 142 II 411 ff. (BGE 2C_827/2015 + BGE 2C_828/2015 vom 03.06.2016)

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