Herabsetzung nach Ermessen
Das Gericht kann die Pauschalentschädigung nach seinem Ermessen herabsetzen, wenn
- der Arbeitnehmer nachweist, dass
- dem Arbeitgeber
im konkreten Fall
- kein Schaden oder
- nur ein geringer Schaden
erwachsen ist.
Niedrigerer Schaden
Bei niedrigerem Schaden muss der Richter den Nettolohnviertel unterschreiten.
Fehlender Schaden
Der Richter muss (zur Vermeidung eines pönalen Charakters) eine Entschädigungspflicht ablehnen.
Herabsetzungsgründe
Gründe sind:
- Der Arbeitgeber konnte die Arbeitsstelle sofort wieder besetzen.
- Der Arbeitgeber hat Vorkehren zur Schadensvermeidung oder –verminderung unterlassen.
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