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Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

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Ohne Überschuldung keine Konkurseröffnung durch Richter

Datum:
16.03.2017
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung
Stichworte:
GmbH, Konkurs, SchKG
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 192 / OR 820 i.V.m. OR 725a – Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung

Die direkte Konkurseröffnung kann entweder auf Antrag eines Gläubigers (SchKG 190 und SchKG 193 Abs. 3), auf Initiative des Schuldners (SchKG 191 und SchKG 192) oder aber auf eine Meldung der zuständigen Erbschaftsbehörde hin (SchKG 193 Abs. 1 und 2) erfolgen.

Das Obergericht des Kantons Zug hat die Überschuldungsanzeige einer GmbH-Geschäftsführung als Parteiantrag auf Konkurseröffnung aufgefasst und daher gefolgert, dass – zufolge Konkurseröffnung durch den Konkursrichter – keine Beschwerde der GmbH zum Weiterzug bestehe.

Das Bundesgericht beurteilte nun die Auffassung des Obergerichts des Kantons Zug als unzutreffend. Die Überschuldungsanzeige sei kein Konkurseröffnungsantrag. Bei der Überschuldungsanzeige handle es sich vielmehr um eine Pflicht der GmbH-Geschäftsführung zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Handlung (vgl. OR 810 Abs. 2). Die Überschuldungsanzeige ergehe also mithin kraft gesetzlicher Pflicht; ein Gesellschafterbeschluss sei nicht notwendig.

Das Bundesgericht folgerte weiter: Stelle sich heraus, dass die GmbH nicht überschuldet sei oder zum Zeitpunkt des Entscheides keine Überschuldung mehr vorgelegen habe, dürfe der Richter den Konkurs nicht eröffnen. – Nur wenn die Voraussetzungen gegeben seien und kein Antrag auf Konkursaufschub vorliege, sei die Konkurseröffnung durch den Richter statthaft.

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