SchKG 192 / OR 820 i.V.m. OR 725a – Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung
Die direkte Konkurseröffnung kann entweder auf Antrag eines Gläubigers (SchKG 190 und SchKG 193 Abs. 3), auf Initiative des Schuldners (SchKG 191 und SchKG 192) oder aber auf eine Meldung der zuständigen Erbschaftsbehörde hin (SchKG 193 Abs. 1 und 2) erfolgen.
Das Obergericht des Kantons Zug hat die Überschuldungsanzeige einer GmbH-Geschäftsführung als Parteiantrag auf Konkurseröffnung aufgefasst und daher gefolgert, dass – zufolge Konkurseröffnung durch den Konkursrichter – keine Beschwerde der GmbH zum Weiterzug bestehe.
Das Bundesgericht beurteilte nun die Auffassung des Obergerichts des Kantons Zug als unzutreffend. Die Überschuldungsanzeige sei kein Konkurseröffnungsantrag. Bei der Überschuldungsanzeige handle es sich vielmehr um eine Pflicht der GmbH-Geschäftsführung zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Handlung (vgl. OR 810 Abs. 2). Die Überschuldungsanzeige ergehe also mithin kraft gesetzlicher Pflicht; ein Gesellschafterbeschluss sei nicht notwendig.
Das Bundesgericht folgerte weiter: Stelle sich heraus, dass die GmbH nicht überschuldet sei oder zum Zeitpunkt des Entscheides keine Überschuldung mehr vorgelegen habe, dürfe der Richter den Konkurs nicht eröffnen. – Nur wenn die Voraussetzungen gegeben seien und kein Antrag auf Konkursaufschub vorliege, sei die Konkurseröffnung durch den Richter statthaft.
Quelle
BGE 5A_625/2015 vom 18.01.2016
Art. 192 SchKG C. Von Amtes wegen
C. Von Amtes wegen
Der Konkurs wird ohne vorgängige Betreibung von Amtes wegen eröffnet, wenn es das Gesetz so vorsieht.
Art. 820 OR E. Kapitalverlust und Überschuldung
E. Kapitalverlust und Überschuldung
1 Für die Anzeigepflichten bei Kapitalverlust und Überschuldung der Gesellschaft sowie für die Eröffnung und den Aufschub des Konkurses sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.
2 Das Gericht kann den Konkurs auf Antrag der Geschäftsführer oder eines Gläubigers aufschieben, namentlich wenn ausstehende Nachschüsse unverzüglich einbezahlt werden und Aussicht auf Sanierung besteht.
Art. 725a OR VII. Kapitalverlust und Überschuldung / 1. Anzeigepflichten
VII. Kapitalverlust und Überschuldung
1. Anzeigepflichten
1 Zeigt die letzte Jahresbilanz, dass die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist, so beruft der Verwaltungsrat unverzüglich eine Generalversammlung ein und beantragt ihr Sanierungsmassnahmen.
2 Wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat den Richter zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten.
3 Verfügt die Gesellschaft über keine Revisionsstelle, so obliegen dem zugelassenen Revisor die Anzeigepflichten der eingeschränkt prüfenden Revisionsstelle.