SchKG 89
Aufgrund der bundesgerichtlichen Urteilserwägungen von BGE 5A_736/2015 vom 14.01.2016 ist inskünftig der Pfändungsort für Aktien klar:
- Emittierte Aktien
- Ort der belegenen Sache, d.h. dort wo sich die Aktien als bewegliche Sachen befinden
- (Noch) nicht emittierte Aktien
- Wohnort des Inhabers
Quelle
BGE 5A_736/2015 vom 14.01.2016