Ausländische Erbfälle – in Kraft seit 01.01.2017
Ausgangslage
Die Parlamentarische Initiative Reimann (15.408 n, Verarrestierung von Liquidationsanteilen aus Gesamthandverhältnissen von Schuldnern ohne Wohnsitz in der Schweiz) ist am 11.03.2015 eingereicht worden. Sie verlangte, dass es möglich sein solle, den Liquidationsanteil einer unverteilten Erbschaft eines im Ausland wohnenden Schuldners mit Arrestbeschlag zu belegen.
In mehreren Urteilen hat das Bundesgericht erwogen, dass der Anteil eines im Ausland wohnenden Schuldners an einer im Ausland gelegenen unverteilten Erbschaft in der Schweiz nicht mit Arrest belegt werden kann, auch wenn zB ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück in der Schweiz liegt (Leitentscheid BGE 118 III 62).
Mit den Urteilen BGE 5A_628/2012 vom 29.01.2013 und BGE 5A_435/2014 vom 21.10.2014 hat das Bundesgericht die Arrestzuständigkeit in der Schweiz in Fällen verneint, bei letztem Wohnsitz des Erblassers in der Schweiz und Auslandwohnsitz des Schuldners.
Die altrechtliche Gesetzgebung führte zu den erwähnten unbefriedigenden Ergebnissen.
Verordnungsänderung (VVAG 2) statt Gesetzesänderung (SchKG 271 und 272)
Der Bundesrat hatte sich am 29.06.2016 entschlossen, das Problem auf Verordnungsstufe anzugehen, und zwar durch Ergänzung der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG) vom 17.01.1923 (SR 281.41). Mittels eines neuen Absatzes 2 von VVAG 2 werden die Zuständigkeitsbestimmungen bezüglich der Arrestlegung von Vermögensanteilen an ungeteilten Erbschaften möglichst weitgehend an die Zuständigkeitsbestimmungen des IPRG angeglichen. So soll künftig die Arrestlegung auf Vermögensanteile an ungeteilten Erbschaften in der Schweiz möglich sein.
Neu VVAG 2 Abs. 2
VVAG 2 Abs. 2 lautet seit 01.01.2017 wie folgt:
«Befindet sich der Wohnort des Schuldners im Ausland, so ist zur Pfändung des Anteilsrechts an einer unverteilten Erbschaft und des Ertrages daraus das Betreibungsamt am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig. Hat der Erblasser keinen letzten Wohnsitz in der Schweiz und besteht eine Zuständigkeit in der Schweiz nach Artikel 87 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht, so ist jedes Betreibungsamt, in dessen Betreibungskreis sich Vermögenswerte befinden, zuständig.»
Der erste Satz von VVAG 2 Abs. 2 erweitert die Zuständigkeit für die Pfändung resp. Verarrestierung von Anteilsrecht und Ertrag an der unverteilten Erbschaft eines Erblassers mit letztem schweizerischem Wohnsitz in der Schweiz.
Der zweite Satz von VVAG 2 Abs. 2 dehnt die Zuständigkeit auf die in IPRG 87 angesprochenen Fälle der «Heimatzuständigkeit», d.h. Fälle, in denen der Erblasser Auslandschweizer war und sich der ausländische Staat mit seiner Erbschaft nicht befasst oder in denen ein schweizerischer Erblasser seinen Nachlass der schweizerischen Zuständigkeit oder dem schweizerischem Recht unterstellte, aus.
Quelle
Medienmitteilung des Bundesrates vom 29.06.2016