BV 8, 9 und 127 / TG-OW 13 Abs. 2
Das Bundesgericht musste das vom Kanton Obwalden erlassene Tourismusgesetz (TG-OW; GDB 971.3), welches am 01.07.2012 in Kraft trat, auf seine verfassungsmässige Zulässigkeit überprüfen.
Dabei ergab sich folgendes:
- Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgebot
- Es ist mit dem Gleichheitsverbot vereinbar, eine Tourismusabgabe nicht von Ortsansässigen oder von Tagestouristen zu verlangen
- Verstoss gegen das Gleichheitsgebot
- Es ist mit Gleichheitsgebot unvereinbar, wenn nur Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Obwalden die Tourismusabgabe zu bezahlen haben und Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz im betreffenden Kanton davon befreit sind.
Doch im Einzelnen:
Die Grundsätze dieses Bundesgerichtsurteils klären bei Tourismusabgaben und Kurtaxen, welche Ungleichbehandlungen rechtskonform sind und welche die Zulässigkeitsgrenze überschreiten. Bei der Beurteilung gelangte das Bundesgericht auf folgende vier Ungleichbehandlungsvarianten:
Ungleichbehandlung No. 1
- Ausgangslage
- Nicht alle Ferienhausbesitzer nutzen die touristischen Einrichtungen, zu deren Finanzierung sie mit der Tourismusabgabe beitragen
- Beurteilung Bundesgericht
- Keine Relevanz, ob und in welchem Mass die Anlagen genutzt werden
- Massgeblichkeit, dass die Ferienhausbesitzer die Anlagen gebrauchen könnten, wenn sie wollten
Ungleichbehandlung No. 2
- Ausgangslage
- Ortsansässige sind nicht abgabepflichtig, obwohl sie die Tourismusanlagen nutzen dürfen
- Beurteilung Bundesgericht
- Ziel touristischer Anlagen werden primär für Gäste geschaffen
- Keine Verfassungsverletzung, wenn Einheimische nicht noch in gleichem Masse für die Refinanzierung herangezogen werden
Ungleichbehandlung No. 3
- Ausgangslage
- Tourismusabgabe wird nur erhoben von
- Tourismusbetrieben
- Wohnungseigentümern (EFH, DEFH, Stockwerkeigentümer)
- Dauermietern
- Nicht Tourismusabgabepflichtig sind
- Tagesgäste
- Ausflugsgäste
- Beurteilung Bundesgericht
- Keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots, obwohl die Ungleichbehandlung von Ferienhausbesitzern und Ferienhausgästen mit Passanten nicht zum vorneherein unproblematisch sei
- Massvolle Tourismusabgabe von lediglich CHF 280
- Kein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot
- Tourismusabgabe wird nur erhoben von
Ungleichbehandlung No. 4
- Ausgangslage
- Abgabenbefreiung von Ferienhausbesitzern mit steuerlichem Wohnsitz im Kanton Obwalden
- Beurteilung Bundesgericht
- Auch wer eine Zweitwohnung zu Ferien- und Erholungszwecken besitzt, profitiert von der Tourismusinfrastruktur
- Irrelevanz des Steuerwohnsitzes
- Auch ein im Kanton Obwalden wohnhafter Ferienhausbesitzer kann von den Tourismusanlagen profitieren, weshalb der Kanton Obwalden berechtigt gewesen wäre, diese Gästekategorie mit einer Sondersteuer zu belasten
- Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots von BV 8 durch die unterschiedliche Behandlung von Personen mit und ohne (steuerlichen) Wohnsitz im Kanton Obwalden.
Das Bundesgerichtsurteil vermittelt interessierten Abgaben- und Tourismuskreisen die (schmale) Grenze zwischen zulässiger und unzulässiger Ungleichbehandlung bei den Tourismusabgaben und Kurtaxen.
Quelle
- BGE 2C_794/2016 vom 22.02.2016
- Kommentar Christoph Auer, in: ZBl. 3/2017, S. 159 f.
Weiterführende Informationen
- BGE 2C_794/2016 vom 22.02.2016 | polyreg.ch
- Tourismus- und Zweitwohnungsabgaben – eine Bestandesaufnahme | gestens.unifr.ch
- Reiserecht