ZGB 682 Abs. 1
Werden mehrere Grundstücke zu einem Gesamtpreis verkauft, obwohl einzelne vorkaufsbelastet sind, so hat der Vorkaufsberechtigte dennoch das Ausübungsrecht für jedes vorkaufsbelastete Grundstück.
Das Bundesgericht war der Ansicht, dass Verkäufer und Käufer die Ausübung des Vorkaufsrechts des Berechtigten nicht dadurch verhindern könnten, indem als wesentlicher Vertragspunkt vereinbart werde, die zu einem Gesamtkaufpreis verkauften Grundstücke, von denen einzelne vorkaufsbelastet sind, seien unauflösbar verbunden. Was als Vorkaufsfall gelte, entscheide das Gesetz und stehe nicht im Belieben der Vertragsparteien.
Quelle
BGE 5A_1006/2015 vom 02.08.2016
Weiterführende Informationen / Linktipps
- BGer 5A_1006/2015 vom 02.08.2016 | servat.unibe.ch
- Entstehungsgrund
- Ausübung des Vorkaufsrechts