Die Ausübung des Vorkaufsrechts unterliegt folgenden Grundsätzen:
Mitteilungspflicht des Verkäufers und des Grundbuchverwalters
- Allgemein
- Vorkaufsverpflichteter (Verkäufer)
- Im Grundbuch vorgemerktes Vorkaufsrecht
- Mitteilungspflicht von Vorkaufsverpflichtetem (Verkäufer) und Grundbuchverwalter
- Limitiertes Vorkaufsrecht (fix vereinbarter Preis und Konditionen)
- Kenntnisgabe des Rechtsgeschäfts mit dem Dritten
- Unlimitiertes Vorkaufsrecht (zu Preis und Bedingungen eines Dritten)
- Kenntnisgabe des Inhalts des Rechtsgeschäfts mit dem Dritten
Ausübungsfrist
- = Verwirkungsfrist [vgl. BGE 101 II 243]
- 3 Monate
- Nichtausübung innert 3 Monatsfrist bewirkt Untergang des Vorkaufsrechtes, beim vorgemerkten Vorkaufsrecht bezüglich des konkreten Vorkaufsfalles, ausser es sei etwas anderes vereinbart
Beginn Fristenlauf
- Limitiertes Vorkaufsrecht (fix vereinbarter Preis und Konditionen)
- Kenntnis vom Rechtsgeschäft mit dem Dritten
- Unlimitiertes Vorkaufsrecht (zu Preis und Bedingungen eines Dritten)
- Kenntnis des Inhalts des Rechtsgeschäfts mit dem Dritten
- Kenntnisgabe personenunabhängig
- Vorkaufsverpflichteter (Verkäufer)
- Dritter (Käufer)
- Grundbuchverwalter
Form
- Gesetz
- formfrei
- Ausübungsbedingungen im Vorkaufsrechtsvertrag
- Schriftformabrede ratsam
- Ausübungserklärung
- Allgemein
- so oder anders freiwillige Schriftlichkeit empfehlenswert
- als Ausweis für das Grundbuchamt
- Eine schriftliche Ausübungserklärung ist für die Grundbuchanmeldung aber unumgänglich
- Allgemein
Ausübungserklärung
- vorbehaltslos
- bedingungsfeindlich
- empfangsbedürftig (Erklärungszugang innert Dreimonatsfrist)
- unwiderruflich
Inhalt
- Ausübungserklärung des Vorkaufsrechts
Adressat
Die Ausübungserklärung ist zu richten an:
- Allgemein
- Vorkaufsverpflichteten
- im Grundbuch vorgemerktes Vorkaufsrecht
- vor der Eigentumsübertragung
- Vorkaufsverpflichteten
- nach bereits erfolgter Eigentumsübertragung
- Dritterwerber
- vor der Eigentumsübertragung
Hinweis zum alten Recht
- Ausübungsfrist früher (bis 31.12.1993) = 1 Monat
Literatur
- RÜEGG JONAS, Die Rolle des Grundbuchverwalters nach dem Vorkaufsfall, in: ZBGR 99 (2018) S. 133 ff.
Judikatur
- BGE 5A_1006/2015 vom 02.08.2016
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.