LAWINFO

Vorkaufsrecht, Kaufsrecht, Rückkaufsrecht

QR Code

Ausübung des Vorkaufsrechts

Rechtsgebiet:
Vorkaufsrecht, Kaufsrecht, Rückkaufsrecht
Stichworte:
Kaufsrecht, Rückkaufsrecht, Vorkaufsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Ausübung des Vorkaufsrechts unterliegt folgenden Grundsätzen:

Mitteilungspflicht des Verkäufers und des Grundbuchverwalters

  • Allgemein
    • Vorkaufsverpflichteter (Verkäufer)
  • Im Grundbuch vorgemerktes Vorkaufsrecht
    • Mitteilungspflicht von Vorkaufsverpflichtetem (Verkäufer) und Grundbuchverwalter
  • Limitiertes Vorkaufsrecht (fix vereinbarter Preis und Konditionen)
    • Kenntnisgabe des Rechtsgeschäfts mit dem Dritten
  • Unlimitiertes Vorkaufsrecht (zu Preis und Bedingungen eines Dritten)
    • Kenntnisgabe des Inhalts des Rechtsgeschäfts mit dem Dritten

Ausübungsfrist

  • =   Verwirkungsfrist [vgl. BGE 101 II 243]
  • 3 Monate
  • Nichtausübung innert 3 Monatsfrist bewirkt Untergang des Vorkaufsrechtes, beim vorgemerkten Vorkaufsrecht bezüglich des konkreten Vorkaufsfalles, ausser es sei etwas anderes vereinbart

Beginn Fristenlauf

  • Limitiertes Vorkaufsrecht (fix vereinbarter Preis und Konditionen)
    • Kenntnis vom Rechtsgeschäft mit dem Dritten
  • Unlimitiertes Vorkaufsrecht (zu Preis und Bedingungen eines Dritten)
    • Kenntnis des Inhalts des Rechtsgeschäfts mit dem Dritten
  • Kenntnisgabe personenunabhängig
    • Vorkaufsverpflichteter (Verkäufer)
    • Dritter (Käufer)
    • Grundbuchverwalter

Form

  • Gesetz
    • formfrei
  • Ausübungsbedingungen im Vorkaufsrechtsvertrag
    • Schriftformabrede ratsam
  • Ausübungserklärung
    • Allgemein
      • so oder anders freiwillige Schriftlichkeit empfehlenswert
    • als Ausweis für das Grundbuchamt
      • Eine schriftliche Ausübungserklärung ist für die Grundbuchanmeldung aber unumgänglich

Ausübungserklärung

  • vorbehaltslos
  • bedingungsfeindlich
  • empfangsbedürftig (Erklärungszugang innert Dreimonatsfrist)
  • unwiderruflich

Inhalt

  • Ausübungserklärung des Vorkaufsrechts

Adressat

Die Ausübungserklärung ist zu richten an:

  • Allgemein
    • Vorkaufsverpflichteten
  • im Grundbuch vorgemerktes Vorkaufsrecht
    • vor der Eigentumsübertragung
      • Vorkaufsverpflichteten
    • nach bereits erfolgter Eigentumsübertragung
      • Dritterwerber

Hinweis zum alten Recht

  • Ausübungsfrist früher (bis 31.12.1993)   =   1 Monat

Literatur

  • RÜEGG JONAS, Die Rolle des Grundbuchverwalters nach dem Vorkaufsfall, in: ZBGR 99 (2018) S. 133 ff.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.