LAWNEWS

Geschäftsraummiete / Ladenmiete

QR Code

Nebenkosten: Abrechnungspflicht des Vermieters?

Datum:
17.05.2017
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Geschäftsraummiete / Ladenmiete
Stichworte:
Mietrecht, Nebenkosten, Verjährung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

OR 257a Abs. 2, OR 257b Abs. 2; VMWG 4 Abs. 1 und 2

Die Quintessenz eines Nebenkostenstreits im „Luzernischen“ ist zusammengefasst:

Nebenkostenabrede

  • Nebenkosten dürfen dem Mieter nur bei entsprechender, ausdrücklicher Parteivereinbarung gesondert belastet werden

Separater Nebenkostenersatzanspruch

  • Nebenkosten sind nur dann nicht im Nettomietzins inbegriffen, wenn die Parteien dies ausdrücklich so vereinbart haben
    • Festlegung der separat zu ersetzenden Nebenkosten
      • Gesetzliche Verpflichtung der Parteien, die Übernahme dieser Kosten ausreichend klar, aufgegliedert nach den tatsächlichen Aufwendungen, zu vereinbaren
    • Abgeltungsart der separat zu ersetzenden Nebenkosten
      • Pauschale oder (offene) Abrechnung
    • Ohne Akontozahlungspflicht kein Mieteranspruch auf Nebenkostenabrechnung
      • Wurde eine Abrechnung vereinbart und hat der Mieter keine Akontozahlungen zu leisten, hat er keinen durchsetzbaren Anspruch darauf, dass ihm der Vermieter eine Nebenkosten-Abrechnung vorlegt
    • Nebenkostenabrechnungs-Säumnis des Vermieters
      • Die Folgen der Säumnis hat der Vermieter selber zu tragen
    • Säumnisfolgen für den Vermieter
      • Die Abrechnungsforderung wird nicht fällig und der Vermieter riskiert die Verjährung seiner Forderung für die Nebenkosten

Weiter waren in der zu beurteilenden Streitsache die zum Mietvertragsbestandteil erhobenen „Allgemeinen Bestimmungen zum Luzerner Mietvertrag“ (ABLM, Ausgabe 2006) mit Anspruchsverwirkung binnen 18 Monaten seit dem vereinbarten Abrechnungsstichtag zu berücksichtigen.

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.