ZGB 201 Abs. 2 i.V.m. ZGB 204 Abs. 2 / ZGB 965 ff.
Kognition des Grundbuchverwalters
Das Bundesgericht in einem Fall zu entscheiden, wo die Zustimmung des einen Ehegatten zur Übertragung eines Miteigentumsanteils im Scheidungsfall fehlte und das Kognitionsrecht des Grundbuchverwalters strittig war.
Dabei ergab sich, dass der Grundbuchverwalter kein Bundesrecht verletze, wenn er eine Grundbuchanmeldung mangels Zustimmung des Miteigentümer-Ehegattens abweise.
Das Bundesgericht hielt eine Sistierung der Eintragung bis zum Ausspruch des Scheidungsurteils als undenkbar.
Quelle
BGE 5A_240//2014 vom 18.12.2014 = BGE 141 III 13 ff. = ZBGR 98 (2017) 44 ff.
Weiterführende Informationen
- BGE 141 III 13 ff. | relevancy.bger.ch
- Kognition Grundbuchamt