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Grundbuchrecht

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Kognition Grundbuchamt

Rechtsgebiet:
Grundbuchrecht
Stichworte:
Grundbuchrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundbuchverwalter

Der Grundbuchverwalter ist von Gesetzes wegen verpflichtet, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Grundbucheintrag gegeben sind:

Begriff

Grundlage

Kognitionsverhalten

  • Der Grundbuchverwalter entscheidet
    • alleine
    • aufgrund der konkreten Aktenlage
    • ohne Zeugeneinvernahmen
    • ohne Gutachten
    • unter Beachtung von Tatsachen, die sich aus öffentlichen Registern
    • nach der allf. Einholung einer Auskunft der Administrativbehörde

Umfang der Überprüfungsbefugnis

  • Kognition im Allgemeinen
    • Die Kognitionsbefugnis des Grundbuchverwalters geht in einigen Punkten weniger weit als die Kognition des Zivilgerichts
    • Das Grundbuchamt prüft, gestützt auf die mit der Anmeldung eingereichten weiteren Belege, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung in das Hauptbuch erfüllt sind (GBV 83 Abs. 1)
  • Kognition im Einzelnen
    • die Form und den Inhalt der Anmeldung
    • die Identität der anmeldenden Person
    • die Verfügungsberechtigung der anmeldenden Person (GBV 84)
    • bei Anmeldung durch einen Vertreter oder eine Vertreterin: die Vertretungsmacht
    • die Handlungsfähigkeit, wenn sie nach den eingereichten Belegen oder nach dem Grundbuch eingeschränkt ist
    • die Eintragungsfähigkeit der beantragten Eintragung
    • die Rechtsgrundausweise, insbesondere deren Form
    • die Vollständigkeit der Anmeldungsbelege
    • die erforderlichen Bewilligungen und Zustimmungen

Zuständigkeitsprüfung

  • Der Grundbuchverwalter prüft uneingeschränkt
    • seine örtliche Zuständigkeit
    • seine sachliche Zuständigkeit

Prüfung Rechtsgrund

  • Freie Kognition
    • Bei der Prüfung, ob beim Grundgeschäft die Formvorschriften eingehalten wurden, hat der Grundbuchverwalter volles Kognitionsrecht (vgl. GBV 83 Abs. 2 lit. g)
  • Gültigkeitszweifel
    • Der Grundbuchverwalter hat
      • in Zweifelsfällen von der Gültigkeit des Rechtsgrundes auszugehen
      • nur eine offensichtliche Nichtigkeit des Grundausweises von Amtes wegen zu berücksichtigen
  • Keine Irrtums- oder Übervorteilungs-Prüfung
    • Der Grundbuchverwalter hat nicht zu prüfen, ob eine Vertragspartei bei Vertragsschluss (Rechtsgrund) einem wesentlichen Irrtum erlegen ist oder übervorteilt wurde
  • Grundbuchverwalterentscheid ohne Bindungswirkung für das ordentliche Gericht
    • Der Entscheid des Grundbuchverwalter bindet das Zivilgericht in seinem Entscheid nicht
    • Entsprechend kann das Zivilgericht einen Rechtsgrund, den der Grundverwalter als formgenüglich empfunden hat, als formungültig erklären

Prüfung Verfügungsrecht

  • Kognitionsbeschränkung auf formale Kriterien
  • Kognition bei Anmeldung durch eine Behörde, ein Gericht oder eine Person öffentlichen Glaubens
    • Anmeldung durch eine Behörde oder eine Person mit öffentlichen Aufgaben (Grundbuchamt, Urkundsperson, Gerichts-, Betreibungs- oder Konkursbehörde)
      • Prüfung durch das Grundbuchamt, ob die Behörde, das Gericht oder die Person öffentlichen Glaubens für die Anmeldung zuständig ist
      • Keine Prüfung, ob der Gerichtsentscheid materiell richtig ist
    • Vgl. GBV 85

Prüfung Grundbuchanmeldung

  • Kognition des Grundbuchamts
    • Prüfung, ob die Grundbuchanmeldung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt
  • Weitere Detailinformationen

Rechtsmittelbehörden

Dieselbe Kognition wie der Grundbuchverwalter steht auch den Rechtsmittelbehörden im Beschwerdeverfahren zu.

Vgl. ferner Aufsicht-Beschwerdewesen

Literatur

  • Allgemein
    • DEILLON-SCHEGG BETTINA, Grundbuchanmeldung und Prüfungspflicht des Grundbuchverwalters im Eintragungsverfahren, Diss. Zürich 1997, S. 47 ff., S. 95 ff. und S. 141 ff.
  • Umfang der Überprüfungsbefugnis
    • DESCHENAUX HENRI, SPR V/3, S. 475 ff.
    • ZGRG 1998, S. 178 ff. (Grundbuchinspektor Graubünden (Kreisschreiben zum grundbuchlichen Vollzug von Gerichtsurteilen))

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