SchKG 306 Abs. 1 Ziffer 2 und Abs. 3, SchKG 307 Abs. 1 und SchKG 310 Abs. 1
Das Bundesgericht war in der Streitsache mit einem Nachlassvertrag konfrontiert, der bezüglich einer eingegebenen Forderung an einem auf das Verhalten der Sachwalterin zurückzuführenden Mangel litt.
Es kam dabei zum Schluss:
Der bestätigte Nachlassvertrag, der unangefochten in Rechtkraft erwachsen war, kann privilegierten Forderungen, die eingegeben waren, vom Sachwalter aber eigenmächtig nicht im ganzen Betrag aufgenommen wurden, entgegengehalten werden.
Quelle
BGE 9C_300/2016 vom 13.10.2016 = BGE 142 III 705 ff.