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Nachlassverfahren / Nachlassstundung

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Erfüllung Nachlassvertrag

Rechtsgebiet:
Nachlassverfahren / Nachlassstundung
Stichworte:
Nachlassstundung, Nachlassverfahren
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vollzug Stundungs- oder Dividendenvergleich

Abwicklungsmodi:

  • Zuständigkeit: Schuldner, meistens wird aber der Sachwalter oder ein Dritter mit dem Vollzug betraut.
  • Es ist einzig pünktliche Bezahlung der Dividenden verlangt
  • Mangels verselbständigter Liquidationsmasse ist eine paulianische Anfechtung nicht möglich.
  • Behandlung bestrittener Nachlassforderungen:
    • Hinterlegung der auf die bestrittene Forderung entfallenden Dividende bei der zuständigen Depositenanstalt
    • Nachlassrichter setzt dem Gläubiger der bestrittenen Forderung im Bestätigungsentscheid eine 20-tägige Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderung am Ort des Nachlassverfahrens an, verbunden mit der Androhung, dass er im Unterlassungsfall die Sicherstellung der Dividende verlustiggehe.

Vollzug Liquidationsvergleich (Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung)

Liquidationsorgane

  • einer oder mehrere Liquidatoren (i.d.R. der/die Sachwalter)
    • Aufgaben:
      • Erhaltung, Verwaltung und Verwertung der Nachlassmasse
      • Vertretung der Nachlassmasse vor Gericht
      • jährlicher Rechenschaftsbericht an den Nachlassrichter und Auflage zur Einsichtnahme durch die Gläubiger
        Haftung: primär Staat (Kanton), subsidiär Sachwalter persönlich
  • Gläubigerausschuss

    • Aufgaben:
      • Überwachung des Liquidators
      • Begutachtung der vom Liquidator vorgelegten Fragen
      • Einspruch gegen den Interessen der Gläubiger zuwiderlaufende Massnahmen
      • Ermächtigung zur Betriebsweiterführung
      • Ermächtigung zur Prozessführung oder zum Abschluss von Vergleichen oder Schiedsverträgen
      • Genehmigung des Kollokationsplans
      • Anordnung von Abschlagszahlungen
      • Haftung: persönlich nach OR 41.
    • » Gläubigerausschuss

Grundsätzliches

  • Abwicklung wie ein Konkurs
  • Verwertung und Verteilung werden primär durch den Nachlassvertrag, subsidiär durch das Konkursrecht bestimmt
  • Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger ist zu beachten.

Bereinigung der Aktiven

  • Admassierung von Gegenständen des Schuldners, die noch bei Dritten liegen
  • Aussonderung von Dritteigentum.

Kollokation der Nachlassforderungen

  • Es sind die konkursrechtlichen Regeln mit folgenden Abweichungen anwendbar:
    • kein nochmaliger Schuldenruf
    • Pfandforderungen siehe unter „Verwertung“
    • Fälligkeit: mit rechtskräftiger Bestätigung des Nachlassvertrages
    • Zinsenlauf: siehe unter „Wirkungen der Stundung, Gläubiger bestehender (Nachlass-)Forderungen“
    • Umrechnung der Forderungen fremder Währung in Landeswährung: Valuta Eintritt der Rechtskraft des Bestätigungsentscheids zum Nachlassvertrag
    • Verrechnung: siehe unter „Wirkung der Stundung, Gläubiger bestehender (Nachlass-) Forderungen“
  • Massaverbindlichkeiten sind vorweg zu bezahlen und nicht in den Kollokationsplan aufzunehmen

Paulianische Anfechtungen

  • Prüfung des Vorliegens anfechtbarer Handlungen des Schuldners durch den Liquidator
  • Beginn Verwirkungsfrist von SchKG 292 mit Eintritt der Rechtskraft des Bestätigungsentscheids.

Verwertung

  • Grundsatz: wie im Konkurs
  • Elementare Abweichung gegenüber Konkurs: Liquidator kann im Einverständnis mit dem Gläubigerausschuss Art und Zeitpunkt der Verwertung frei bestimmen
  • Verwertung von Pfändern, obwohl sie nicht unter den Nachlassvertrag fallen, ev. trotzdem im Liquidationsverfahren
    • Grundpfänder: Solange der Grundpfandgläubiger keine Betreibung auf Pfandverwertung eingeleitet hat / Erstreckung des Pfandrechtes auf Miet- und Pachtzinse ab Bestätigung des Nachlassvertrages / Freihandverkauf nur mit Bewilligung des Grundpfandgläubigers zulässig. Bereits laufende separate betreibungsrechtliche Grundpfandverwertung: Grundpfandgläubiger nimmt in der Nachlassliquidation nur mit dem Pfandausfall in der 3. Klasse teil.
    • Faustpfänder: Freiwillige Ablieferung zur Verwertung innerhalb des Nachlassliquidationsverfahrens möglich oder kann sogar erzwungen werden (SchKG 324 II).

Verteilung

  • Verteilungsliste, Verteilung und Schlussrechnung richten sich nach den Regeln des Konkursrechts.
  • Schlussbericht der Liquidatoren ist vom Gläubigerausschuss zu genehmigen und den Gläubigern zur Einsichtnahme aufzulegen.
  • Im Gegensatz zum Konkurs gibt es weder Verlustscheine (natürliche Personen) noch Verlustausweise (juristische Personen)
  • Wegen Unerreichbarkeit des Gläubigers nicht auszahlbare Dividenden sind bei der Depositenstelle zu hinterlegen und nach 10 Jahren vom Konkursamt auf die erreichbaren Gläubiger zu verteilen.

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