Neues Leiturteil des Bundesgerichts
Das Bundesgericht hat in einem Leitentscheid entschieden, dass der Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe sogenannter Retrozessionen, die der Beauftragte von Dritten erhalten hat, einer Verjährungsfrist von zehn Jahren unterliege. Die Verjährung beginne für jede einzelne Retrozession an dem Tage zu laufen, an dem sie der Beauftragte erhalten habe.
Das Genfer Obergericht hatte 2016 entschieden, dass die Verjährungsfrist zehn Jahre betrage und erst bei Beendigung des Auftragsverhältnisses zu laufen beginne.
Das Bundesgericht kam im Einzelnen zum Schluss, dass der Anspruch auf Herausgabe von Retrozessionen keine periodische, der 5-jährigen Verjährungsfrist unterstehende Leistung aus einem Dauerschuldverhältnis darstelle und daher die 10-jährige Verjährungsfrist von OR 127 gelte. Der Herausgabeanspruch des Auftraggebers entstehe aus der Tatsache, dass der Beauftragte die Retrozession von Dritten erhalten habe, weshalb jede einzelne Herausgabeverpflichtung des Beauftragten damit auf einer separaten Grundlage beruhe. Zu laufen beginne diese Frist daher entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht erst bei der Beendigung des Auftragsverhältnisses, sondern für jede einzelne Retrozession am Tag, an dem der Beauftragte sie erhalten habe. Dies sei der Zeitpunkt der Entstehung und damit der Fälligkeit des einzelnen Herausgabeanspruches.
Quelle
BGE 4A_508/2016 vom 16.06.2017