Den Kunden, der vom unabhängigen Vermögensverwalter (UVV) weder über die Retro-Vereinbarung noch über die Retro-Zahlung informiert wurde, interessiert vor allem die Verjährungsfrist und der Beginn der Verjährungsfrist.
Verjährungsfrist
- zwischen UVV und Kunde
- 10 Jahre [vgl. OR 127], da Retrozessionen nicht in den Anwendungsbereich der periodischen Leistungen von OR 128 Ziffer 1 fallen (BGE 143 III 348 ff., Erw. 5.2)
- zwischen Bank und Kunde
- umstritten
Verjährungsbeginn
- Herausgabeanspruch vs. UVV
- Lehre
- Verjährungsbeginn mit Beendigung des Vermögensverwaltungsvertrages (= herrschende Lehre/umstritten [eine Minderheit der Lehre nimmt den Verjährungsbeginn mit der Retrozahlung von der Bank an den UVV an, bürdet dem UVV aber den Verzugszins ab diesem Zeitpunkt auf])
- Bundesgerichtliche Rechtsprechung
- Beginn der Verjährungsfrist für jeden Herausgabeanspruch an dem Tag, an dem der Beauftragte den herauszugebenden Betrag erhalten hat (BGE 143 III 348 ff., Erw. 5.3)
- Lehre
- Herausgabeanspruch vs. Bank
- umstritten
Weiterführende Informationen
- Grundlagen
- OR 127 ff.
- Fristen
- Zum Zeitpunkt der auftragsrechtlichen Herausgabepflicht (sofort)
- BGE 91 II 442 | polyreg.ch
- BGE 122 III 10 Erw. 5b / S. 17 | polyreg.ch
- BGE 4C.125/2002 vom 27.09.2002 | polyreg.ch
- Verjährung des Anspruchs des Auftraggebers auf Herausgabe der Retrozession
- Verjährungsfrist
- 10 Jahre (ordentliche Verjährungsfrist nach OR 127; vgl. BGE 4A_508/2016 vom 16.06.2017 = BGE 143 III 348 ff.)
- Beginn des Fristenlaufs der Verjährungsfrist
- § Für jede einzelne Retrozession am Tage, an dem sie der Beauftragte erhalten hat (vgl. BGE 4A-508/2016 vom 16.06.2017 = BGE 143 III 348 ff.)
- Verjährungsfrist