Den Kunden, der vom unabhängigen Vermögensverwalter (UVV) weder über die Retro-Vereinbarung noch über die Retro-Zahlung informiert wurde, interessiert vor allem die Verjährungsfrist und der Beginn der Verjährungsfrist.
Verjährungsfrist
- zwischen UVV und Kunde
- 10 Jahre [vgl. OR 127], da Retrozessionen nicht in den Anwendungsbereich der periodischen Leistungen von OR 128 Ziffer 1 fallen (BGE 143 III 348 ff., Erw. 5.2)
- zwischen Bank und Kunde
- umstritten
Verjährungsbeginn
- Herausgabeanspruch vs. UVV
- Lehre
- Verjährungsbeginn mit Beendigung des Vermögensverwaltungsvertrages (= herrschende Lehre/umstritten [eine Minderheit der Lehre nimmt den Verjährungsbeginn mit der Retrozahlung von der Bank an den UVV an, bürdet dem UVV aber den Verzugszins ab diesem Zeitpunkt auf])
- Bundesgerichtliche Rechtsprechung
- Beginn der Verjährungsfrist für jeden Herausgabeanspruch an dem Tag, an dem der Beauftragte den herauszugebenden Betrag erhalten hat (BGE 143 III 348 ff., Erw. 5.3)
- Lehre
- Herausgabeanspruch vs. Bank
- umstritten
Weiterführende Informationen
- Grundlagen
- OR 127 ff.
- Fristen
- Zum Zeitpunkt der auftragsrechtlichen Herausgabepflicht (sofort)
- BGE 91 II 442 | polyreg.ch
- BGE 122 III 10 Erw. 5b / S. 17 | polyreg.ch
- BGE 4C.125/2002 vom 27.09.2002 | polyreg.ch
- Verjährung des Anspruchs des Auftraggebers auf Herausgabe der Retrozession
- Verjährungsfrist
- 10 Jahre (ordentliche Verjährungsfrist nach OR 127; vgl. BGE 4A_508/2016 vom 16.06.2017 = BGE 143 III 348 ff.)
- Beginn des Fristenlaufs der Verjährungsfrist
- § Für jede einzelne Retrozession am Tage, an dem sie der Beauftragte erhalten hat (vgl. BGE 4A-508/2016 vom 16.06.2017 = BGE 143 III 348 ff.)
- Verjährungsfrist
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.