ZPO 59 Abs. 2 lit. e + ZPO 308 ff. / „Kein Urteil nach dem Urteil“
In einem gerichtlichen Verfahren aus Betreibungsrecht (Arrest) erliess ein Einzelrichter ein Urteil.
Eine Partei reklamierte und teilte mit, dass sie das Urteil als falsch empfinde.
Der Einzelrichter hatte über den Antrag der Beschwerdegegnerin (vermutlich vertreten durch einen baslerischen Advokaten), wonach „unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Gesuchsgegners“ (= Beschwerdeführer) zu entscheiden sei, nicht befunden. Diese Formulierung wurde nicht als Antrag auf Parteientschädigung verstanden. Die gerichtliche Rückfrage beim Zivilgericht Basel-Stadt ergab indessen (was Prozessualisten wissen), dass diese Wendung in Basel die übliche Formulierung sei und diese sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung umfasse.
Der Einzelrichter erliess in einem (geheimen) nicht aktenkundig gemachten Verfahren einen neuen Entscheid.
Das Obergericht hob dieses „Urteil nach dem Urteil“ mit deutlicher Begründung auf:
Auch wenn das Gericht meint, es hätte einen Fehler begangen, darf es sein Urteil weder von sich aus, noch auf Verlangen einer Partei abändern.
Quelle
Beschluss und Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 24.01.2017
PS160245