Ablieferungspflicht gestützt auf OR 400 Abs. 1
Im Rahmen der Sorgfaltshaftung eines Brokers für seine Empfehlung einer unseriösen Freizügigkeitsstiftung, die später Konkurs ging, kam das Bundesgericht zum Schluss, dass zwischen dem Broker als unabhängiger Versicherungsmakler und seinen Kunden, für die er das Versicherungsportfolio betreute, ein Auftrag bestand.
Mit der auftragsrechtlichen Qualifikation des Rechtsverhältnisses geht die Folge einher, dass den Beauftragten die Ablieferungspflicht nach OR 400 Abs. 1 trifft. – Man darf gespannt sein, wann die ersten Versicherungskunden die Courtagen, Kick-backs, Retrozessionen, Bestandespflege-Kommissionen der Versicherer bei ihren Brokern herausverlangen.
Quelle
BGE 4A_577/2015 vom 01.03.2016
Das LawNews-Redaktionsteam
Weiterführende Informationen
- 4A_577/2015 vom 01.03.2016 | polyreg.ch
- Key point: Auftragsrechtliche Ablieferungspflicht
- TREX 2017 | trex.ch