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Retrozession

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Key point: Auftragsrechtliche Ablieferungspflicht

Rechtsgebiet:
Retrozession
Stichworte:
Retrozession
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Retrozessions-Berechtigte und –Betroffene lokalisieren die Debatte nach den „Retrozessionsentscheiden“ des Schweizerischen Bundesgerichts (vgl. Judikatur) viel zu pointiert als Thema der Finanz- und Bankbranche.

Aus Sicht des Juristen – und damit auch der Richter – geht es vielmehr um die auftragsrechtliche Rechenschaftslegung und Herausgabepflicht. – Diese besteht branchenunabhängig! Auch andere Branchen und Berufsgruppen, bei denen Retrozessionen üblich oder möglich sind, kann die „Retrozessions-Problematik der Finanz- und Bankenbranche“ treffen. Vom „Auftragsstatus“ her könnten in Frage kommen:

  • Retro-Geber
    • Finanzmediäre (an Private, für Zuführung von Anlagekunden)
    • Fondsleitungen
    • (ausländische) Effektenhändler (zB in Zusammenarbeit mit Introducing Broker)
    • Hypotheken-Anbieter
    • Kreditbank
    • Leasing-Unternehmen
    • Auktionshäuser
    • Versicherer
    • Medizinische und pharmazeutische Branche (HMG 33 bietet Spielraum)
    • u.a.m.
  • Retro-Empfänger
    • Versicherungsmakler / (unabhängige) Versicherungsbroker
    • Pensionskassenberater
    • Hypotheken-Vermittler
    • Kredit-Vermittler
    • Einlieferer von Auktionsobjekten
    • Treuhänder
    • Rechtsanwälte (die zB im Kapitalanlagebereich tätig sind)
    • Architekten (die zB mit Total- oder Generalunternehmern zusammenarbeiten)
    • Ingenieure
    • Berufsträger der medizinischen oder pharmazeutischen Praxis (HMG 33 bietet Spielraum)
    • u.a.m

Es sind aber Situationen denkbar, wo im Dreiecksverhältnis eine als Retro-Geber genannte Branche oder Berufsgruppe – in anderer Konstellation – als Retro-Nehmer fungiert.

Aufgrund von OR 400 Abs. 1 ist also jeder Beauftragte verpflichtet, ihm zugeflossene Retrozessionen seinen Kunden offenzulegen und gegebenenfalls abzuliefern.

Vertriebsvergütungen sui generis

Nicht Auftragsrecht zuordenbar und trotzdem stossend sind finder’s fees an zB folgende Nehmer:

  • Autohäuser (Leasing- und Versicherungs-Provisionen)
  • Mobile-Shops (Provisionen aus Telekom-Abonnementen
  • Apotheker
  • Drogisten
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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