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Zivilprozessrecht

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Gerichtsgebührenrechner des Kantons Zürich: Tool für einen Teil der Prozesskosten-Prognose

Datum:
28.08.2017
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Zivilprozessrecht
Stichworte:
Kanton Zürich, Zivilprozess
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Unter obgenannter Website der Zürcher Gerichte lassen sich die Gerichtsgebühren berechnen.

Geographische Zuständigkeit des Gerichtsgebührenrechners

Die Gerichtskosten fallen trotz Regelung des Zivilprozesses (seit 2011 Bundessache) in die Kompetenz jeden Kantons. Jeder Kanton bestimmt seinen Gerichtstarif und die in diesem Kanton betroffenen kantonalen oder kommunalen Gerichte wenden ihn an.

Sachliche Zuständigkeit des Gerichtsgebührenrechners

Das Tool beschränkt sich auf die Gerichtsgebühren in Zivilprozessen, und da nur auf sog. „vermögensrechtliche Streitigkeiten“.

Nicht berechnet werden können daher Gerichtskosten in Straf- und Verwaltungsrechtsverfahren sowie anderen Verfahren.

Gerichtskostenparameter / Streitwerte

Die Tarife für die Prozesskosten werden von den Kantonen festgesetzt. Die Pauschalen für die Gerichtskosten und die Parteientschädigung fallen deshalb von Kanton zu Kanton unterschiedlich aus.

Folgendes ist zu beachten bzw. merkwürdig:

  • Kostenlose Verfahren
    • Grundsatz
      • Die Kostenlosigkeit des Verfahrens bedeutet, dass das Gericht keine Kosten für seine Tätigkeit erhebt (keine Gerichtskosten und keine weiteren Auslagen des Gerichts)
    • Anwendungsfälle
      • Arbeitsrechtliche Klagen mit Streitwerten bis zu CHF 30’000.—
      • Klagen nach dem Gleichstellungsgesetz
      • Klagen nach dem Mitwirkungsgesetz
  • Forderungen mit beziffertem Streitwert
    • Grundsatz
      • Gerichtskostenfestsetzung, Alle ausser es lägen die Voraussetzungen für eine Kostenlosigkeit vor
    • Anwendungsfälle
      • Hauptharst an Streitfälle
  • Forderungen auf Sachleistung
    • Grundsatz
      • Auch im Streit über Forderungen auf Sachleistung werden Gerichtskosten festgesetzt
    • Anwendungsfälle
      • Arbeitszeugnis
        • Faustregel
          • Zeugnisausstellung: Streitwertannahme 1 Monatslohn
          • Zeugnisänderung: Streitwertannahme ½ Monatslohn
          • Arbeitsbestätigung: Streitwertannahme CHF 500.–
      • Herausgabeansprüche
      • usw.
  • Gerichtskostenvorschuss bei Streitwerten von mehr als CHF 30‘000.—
    • Bei Streitwerten von mehr als CHF 30’000.– kann das Gericht von der Klägerschaft für die sie gegebenenfalls treffenden Gerichtskosten einen Kostenvorschuss verlangen
  • Sicherstellung der Parteientschädigung
    • Unter bestimmten Voraussetzungen (ZPO 99) hat die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei zusätzlich Sicherheit für deren Parteientschädigung zu leisten
    • Eine solche Sicherheitsleistung kann auch im vereinfachten Verfahren bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten angeordnet werden
  • Ermessen des Gerichts
    • Falls Sie sich über den (weiten) Ermessensrahmen des Gerichts bei der Festsetzung von Gerichtsgebühr und Prozessentschädigung machen wollen, können Sie den Gebührenrechner der zürcherischen Gerichte konsultieren:
  • Unentgeltliche Rechtspflege
    • Ist der Kläger für die Geltendmachung seines Anspruchs oder der Beklagte für die Abwehr eines gegnerischen Anspruchs nicht in der Lage die Kosten eines Prozesses aufzubringen und / oder einen Anwalt zu bezahlen, kann er die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters; vgl. ZPO 117 f.) beantragen:

Gerichtskosten

Für die Durchführung des Prozessverfahrens, die Entscheidfindung und –ausfertigung sowie die Expedierung an die Parteien setzt das Gericht Gerichtskosten, Schreibgebühren und Barauslagen fest, die beim Obsiegen des Klägers dem Beklagten, beim Unterliegen des Klägers diesem und bei teilweisem Obsiegen teils dem Kläger und teils dem Beklagten auferlegt werden.

Die Gerichtskosten umfassen:

  • Pauschalen für das Schlichtungsverfahren
  • Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr)
  • Kosten der Beweisführung
  • Kosten für die Übersetzung
  • Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300)

Parteientschädigung

Die unterlegene Partei muss aber der Gegenpartei eine Parteientschädigung zahlen, selbst wenn das Verfahren kostenlos ist.

Die Parteientschädigung umfasst:

  • Ersatz notwendiger Auslagen
  • Kosten einer berufsmässigen Vertretung
  • in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist

Kosten eigener Rechtsanwalt

Der Kläger, aber auch der potentielle Beklagte, müssen berücksichtigen, dass sie je nach Prozessausgang im schlechtesten Fall mit „doppelten Kosten“, im besten Fall mit Kostenfreiheit, aber vielleicht auch mit nicht voll gedeckten Eigenkosten konfrontiert werden:

  • best case
    • Obsiegen
    • Gegenpartei muss eine Prozessentschädigung bezahlen, die aber oft nicht den Aufwand des eigenen Anwalts voll deckt
  • worst case
    • Unterliegen
    • Man muss die eigenen Kosten (des Anwalts) tragen und der Gegenpartei für deren Rechtsanwalt die Prozessentschädigung bezahlen.

Gerichtsgebührenrechner

Anstelle der früheren manuellen Rechenoperationen lassen sich heute die mutmasslichen Gerichtkosten durch einen Gerichtsgebührenrechner ermitteln:

Einstiegsmöglichkeiten

Quelle

LawMedia-Redaktionsteam

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