Firmeninhaber ist für die Bestimmung der „Anzahl Angestellten“ mitzuzählen / GT 8/VI und GT 9/VI
Vergütungsansprüche für das Fotokopieren von Werken und deren Speicherung in internen Netzwerken für die schulische Nutzung sowie für die interne Information bzw. Dokumentation in Betrieben dürfen nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
Als vergütungspflichtige Nutzer gelten auch die Vertreter der freien Berufe, u.a. auch Rechtsanwälte und Notare.
Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Rechtsanwalt selbständigerwerbend oder angestellt ist.
Im ersten Fall ist er als «Firmeninhaber» und im zweiten Fall als Angestellter im eigentlichen Sinne für die Bestimmung der Anzahl Mitarbeitenden bzw. der «Anzahl Angestellten» mitzuzählen.
Die Vergütungspflicht besteht unabhängig davon, ob sie als Firmeninhaber oder Angestellter überhaupt ein Vervielfältigungsgerät benötigen, benutzen oder Zugang zu einem solchen haben.
Dies entspricht gängiger Lehre und Rechtsprechung.
Quelle
KGer LU vom 14.11.2016 (1A 16 8)