Veröffentlichte Werke dürfen verwendet werden für den
- Eigengebrauch (URG 19 Abs. 1).
Wer sich dieser Form des Eigengebrauchs bedient, schuldet dem Urheber hiefür eine Vergütung (URG 20 Abs. 2).
Das am 01.07.1993 getretene Urheberrechtsgesetz (URG) hat Vergütungsansprüche eingeführt, um Urheber und ausübende Künstler an den Erträgen von unkontrollierbaren Massennutzungen ihrer Werke und Darbietungen teilhaben zu lassen:
- Kopiervergütungen (Vervielfältigung von Werkexemplaren in Betrieben für die interne Dokumentation) (URG 19 Abs. 1 lit. c).
- Vergütungen aus Vermietung von Werkexemplaren (URG 13)
- Vergütungen aus Leerkassetten (URG 20 Abs. 3)
- Vergütungen aus Sendung, Weitersendung oder Vorführung von Aufzeichnungen der Darbietungen ausübender Künstler (UR 35).
Für diese Ansprüche sieht das Gesetz zwingend die kollektive Verwertung durch zugelassene Verwertungsgesellschaften (URG 40 ff.) vor (URG 13 Abs. 3, URG 20 Abs. 4, URG 35 Abs. 3):
Verwertungsgesellschaften (VG)
- SUISA
- Musikalische nichttheatralische Werke
- ProLitteris
- Literarische und dramatische sowie Werke der bildenden Kunst und der Fotografie
- Suissimage und Société Suisse des auteurs SSA
- Audiovisuelle Werke
- Swissperform
- Nachbarrechte
Tarife
- Grundlagen
- Schweiz
- URG
- URG 46 f.
- URG 52 ff.
- URG 55 ff.
- URG 45 Abs. 2
- URG 60
- GT
- GT 4a, b, c, d, e und f (Leerträgervergütung
- GT 5 (Vermieten von Werkexemplaren)
- GT 6 (Vermieten von Werkexemplaren in Bibliotheken)
- GT 7 (Schulische Nutzung)
- GT 8 (Reprografie
- GT 9 (Digitale Kopie)
- GT 10 (Verwendung von Werken und Leistungen durch Menschen mit Behinderungen)
- GT 12 (Gebrauchsüberlassung von Set-TopBoxen mit Speicher und vPVR)
- GT H (Musikaufführungen zu Tanz und Unterhaltung im Gastgewerbe)
- GT Hb (Musikaufführungen zu Tanz und Unterhaltung ohne Gastgewerbe)
- Internationale Abkommen
- URG
- Schweiz
- Festlegung Entschädigungen
- Ausgangslage
- Das Urheberrechtsgesetz regelt unter anderem die Berechnungsgrundlagen für die Festlegung der Entschädigungen für die Nutzung der Urheber- und Nachbarrechte (Art. 60 URG)
- Entschädigungsarten
- Einnahmen der Nutzer (hilfsweise Aufwand der Nutzer)
- für Nutzung Urheberrechte
- höchstens 10 % der Einnahmen (Aufwand)
- für Nutzung Nachbarrechte
- höchstens 3 % der Einnahmen (Aufwand)
- für Nutzung Urheberrechte
- Einnahmen der Nutzer (hilfsweise Aufwand der Nutzer)
- Ausgangslage
- Tarifanzahl
- Am 01.01.2013 waren mehr als 40 Tarife in Kraft
- Tarifarten
- Es gibt zwei Arten von Tarifen:
- Branchentarife
- Fernseh-/Radiosendungen
- Kirchenmusik
- Konzerte
- Hotel
- usw.
- Massentarife
- Leerträger
- Fotokopien
- Branchentarife
- Es gibt zwei Arten von Tarifen:
- Anwendungsgrundsätze
- Verwertung
- nach festen Regeln und
- nach dem Gebot der Gleichbehandlung (URG 45 Abs. 2)
- Verwertung
- Weitere Verwertungsrechte der Verwertungsgesellschaften
- Zusätzlich verwerten die Verwertungsgesellschaften Urheber- und Nachbarrechte, die keinem Tarif unterstellt sind
Organisationsstruktur
- Grundlagen
- URG 60
- URG 40 Abs. 1 lit. b
- URG 52 ff.
- Aufsicht
- Die Verwertungsgesellschaften (VG) stehen unter Bundesaufsicht (URG 40 Abs. 1 lit. b und URG 52 ff.)
- Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE)
- Aufsichtsbehörde über die Verwaltungstätigkeit der Verwertungsgesellschaften (VG)
- Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK)
- Prüfung und Genehmigung der Tarife
- Nach Abschluss des Schriftenwechsels holt die ESchK beim Preisüberwacher, dem nur ein Empfehlungsrecht zukommt, die Stellungnahme ein
- Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE)
- Die Verwertungsgesellschaften (VG) stehen unter Bundesaufsicht (URG 40 Abs. 1 lit. b und URG 52 ff.)
- Teilnehmer
- Verwertungsgesellschaften (VG)
- siehe oben
- Urheber- und Leistungsschutzberechtigte
- Handlung
- Übertragung ihrer Rechte auf die Verwertungsgesellschaften
- Handlung
- Nutzer
- Teilnehmer
- DUN (Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer)
- Branchenverbände
- Handlung
- Tarif- und Verbandsverhandlungen über den
- Teilnehmer
- Verwertungsgesellschaften (VG)
Rechtsmittelweg
- Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften
- Verfügungen des IGE können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (URG 74)
- Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) können mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden
- Überprüfung der Tarife
- Beschlüsse der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) angefochten werden (URG 74)
- Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) können mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden
- URG-Streitigkeiten
- Zivilrechtlicher Schutz (URG 61 ff.) und strafrechtliche Sanktionen (UR 67 ff.) bei den ordentlichen Gerichten der Kantone und des Bundes
- Entscheide der ordentlichen Gerichte können bei den oberen kantonalen Gerichten angefochten werden
- Entscheide der oberen kantonalen Gerichte können mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden
Literatur
- GASSER CHRISTOPH, in : Müller Barbara K. / Oertli Reinhard (Hrsg.), Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage, 2012, N 2 und N 11, N 17 zu URG 20
- BREM ERNST / SALVADE VINCENT / WILD GREGOR, in : Müller Barbara K. / Oertli Reinhard (Hrsg.), Urheberrechtsgesetz, 2. Auflage, 2012, N 5 zu URG 46
Judikatur
- Urteil des OGer ZH vom 21.03.2007, Erw. 6f., mit Hinweisen, in: sic ! 2008, S. 105 ff.
- BGE 2A.53/2006 vom 19.06.2007
- BGE 125 III 141 ff.
- BGE 133 II 263 Erw. 7.2.3
- KGer LU vom 14.11.2016 (1A 16 8)
Weiterführende Informationen
- BGE 2A.53/2006 vom 19.06.2007 | relevancy.bger.ch