SchKG 275
Das zuständige Amt hat einen Arrestbefehl, der den formellen Anforderungen nicht offensichtlich widerspricht, insbesondere die zu verarrestierenden Gegenstände nur der Gattung nach bezeichnet, zu vollziehen.
Quelle
BGE 5A_496/2015 vom 23.02.2016 = BGE 142 III 291 ff. = Pra 7/2017, Nr. 52, S. 516 ff.
Weiterführende Informationen
- BGE 5A_496/2015 vom 23.02.2016 | relevancy.bger.ch
- Gattungsarrest