Der Arrestgläubiger weiss regelmässig nicht, wo der Arrestschuldner welche Vermögenswerte hat. Will er einzelne Gegenstände verarrestieren lassen, kann er diese vielfach nur allgemein, d.h. der Gattung nach, angeben.
Die Rechtsprechung lässt einen solchen Gattungsarrest zu, wenn der Arrestgläubiger die Vermögenswerte wenigstens der Gattung nach umschreibt sowie den Standort und den Gewahrsamsinhaber glaubhaft macht.
Literatur
- OCHSNER MICHEL, Exécution du séquestre, Jdt 2006 II S. 115 f.
Judikatur
- BGE 5A_496/2015 vom 23.02.2016 = BGE 142 III 291 ff. = Pra 7/2017, Nr. 52, S. 516 ff.
- BGE 130 III 579, Erw. 2.2.4
- BGE 107 III 33, Erw. 5 a.A., m.w.H. = Pra 70 Nr. 194
- BGE 106 III 100, Erw. 1 = Pra 70 Nr. 114
- BGE 5A_402/2008 vom 15.12.2008, Erw. 3.1
- BGE 5A_615/2014 vom 11.12.2014, Erw. 4.2 = SJ 2015 I S. 133
- BGE 7B.207/2005 vom 29.11.2005, Erw. 2.3.4 = Pra 2006 Nr. 45
- BGE 5A_925/2012 vom 05.04.2013, Erw. 4.3
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