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Arrest

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Gattungsarrest

Rechtsgebiet:
Arrest
Stichworte:
Arrest
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Arrestgläubiger weiss regelmässig nicht, wo der Arrestschuldner welche Vermögenswerte hat. Will er einzelne Gegenstände verarrestieren lassen, kann er diese vielfach nur allgemein, d.h. der Gattung nach, angeben.

Die Rechtsprechung lässt einen solchen Gattungsarrest zu, wenn der Arrestgläubiger die Vermögenswerte wenigstens der Gattung nach umschreibt sowie den Standort und den Gewahrsamsinhaber glaubhaft macht.

Literatur

  • OCHSNER MICHEL, Exécution du séquestre, Jdt 2006 II S. 115 f.

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