Automatischer Informationsaustausch
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) hat sich in ihrer Mitteilung vom 15.09.2017 zur Frage geäussert, ab welchem Zeitpunkt eine Selbstanzeige nicht mehr straflos erfolgen könne:
- Zuständigkeit
- Die Beurteilung, ob eine Selbstanzeige die gesetzlichen Voraussetzungen erfülle, obliege der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung
- Dies gelte auch für die Frage, ob
- die Steuerverwaltung von den zur Anzeige gebrachten Steuerfaktoren bereits Kenntnis hatte, und
- die Anzeige deshalb nicht aus eigenem Antrieb erfolgte
- Kenntnis der für den AIA unterliegenden Steuerfaktoren
- Nach Ansicht der ESTV werde diese Kenntnis für dem AIA unterliegende Steuerfaktoren spätestens ab dem 30.09.2018 vorausgesetzt, so dass deren Anzeige nicht mehr aus eigenem Antrieb erfolge
- Eine straflose Selbstanzeige für solche Einkommensfaktoren nach diesem Zeitpunkt sei nicht mehr möglich, so die ESTV
- Für dem AIA unterliegende Steuerfaktoren, die erst nach 2017 bestünden, und für Steuerfaktoren aus Staaten, die dem AIA später beitreten, gelte dies analog für den 30.09. des Jahres, in welchem der diesbezügliche Datenaustausch erstmals stattfinde
- Nach Ansicht der ESTV werde diese Kenntnis für dem AIA unterliegende Steuerfaktoren spätestens ab dem 30.09.2018 vorausgesetzt, so dass deren Anzeige nicht mehr aus eigenem Antrieb erfolge
- Datumunabhängige Aspekte der Selbstanzeige
- Unabhängig vom Datum des 30.09.2017 sind:
- Kenntnis aus anderen Quellen
- Erfüllen der übrigen Voraussetzungen der Selbstanzeige.
- Unabhängig vom Datum des 30.09.2017 sind:
Quelle
Information der Eidg. Steuerverwaltung (EStV) vom 15.09.2017
Weiterführende Informationen
- Auswirkungen des AIA auf Selbstanzeigen | estv.admin.ch
- Steuern – Erheblich mehr Selbstanzeigen
- Steuern / Amtshilfe – Finanzkonten: Automatischer Informationsaustausch (AIA)
- Steueramnestie | steuer-hinterziehung.ch
- Selbstanzeige | steuer-hinterziehung.ch
- Merkblätter und Checklisten