Die Konsumkreditbank verletzt ihre Pflicht zur Kreditfähigkeitsprüfung (vgl. KKG 31 Abs. 1), wenn sie den Kreditnehmer nur ersucht, das von ihr erstellte Budget selber zu überprüfen.
Erscheint die vom Kreditnehmer im Rechtsöffnungsverfahren vorgebrachte Pflichtverletzung als glaubhaft, ist das Rechtsöffnungsbegehren der Bank abzuweisen (vgl. auch KKG 32 Abs. 1).
Für Einzelheiten sei auf die Grundlage bildende Entscheidbegründung verwiesen.
Quelle
Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 23.09.2016 (ZK 16 148)