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Konsumentenschutz / Konsumentenrecht

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KONSUMKREDITRECHT

Rechtsgebiet:
Konsumentenschutz / Konsumentenrecht
Stichworte:
Konsumentenschutz
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Bundesgesetz über den Konsumkredit (Konsumkreditgesetz (KKG); SR 221.214.1) vom 23.03.2001 führte zu einer Rechtsvereinheitlichung (Berücksichtigung des Abzahlungsrechts, aOR 226a – aOR 226m) und bezweckt den Sozialschutz.

Charakteristika des Konsumkreditrechts

Geltungsbereich

  • Allgemein
    • KKG-Anwendung
      • Kreditgeberin vergibt Kredite gewerbsmässig (KKG 2)
      • Konsumkredite zwischen CHF 500 und CHF 80‘000 (KKG 7 Abs. 1 lit. e, e contrario)
    • Ausnahmen von der KKG-Anwendung
      • Kredite für den Erwerb oder das Beibehalten von Grundeigentum
      • Konsumkredite, die direkt oder indirekt grundpfandgesichert sind (KKG 7 Abs. 1 lit. a)
      • Konsumkredite, die durch ausreichende Vermögenswerte gedeckt sind (KKG 7 Abs. 1 lit. b)
      • Zins- und gebührenfreie Kredite (KKG 7 Abs. 1 lit. c)
      • Auf einmal rückzahlbare Kredite (KKG 7 Abs.1 lit. d)
      • Kredite von weniger als CHF 500 oder mehr als CHF 80 000 (KKG 7 Abs. 1 lit. e)
      • innert höchstens drei Monaten rückzahlbare Kredite (KKG 7 Abs. 1 lit. f)
      • Verträge über die Dienstleistungen und Leistungen von Versorgungsbetrieben mit Teilzahlungsrecht des Konsumenten (KKG 7 Abs. 1 lit. g)
  • Leasing
    • Leasingverträge über bewegliche, dem privaten Gebrauch des Leasingnehmers dienende Sachen, die vorsehen, dass die vereinbarten Leasingraten erhöht werden, falls der Leasingvertrag vorzeitig aufgelöst wird, gelten als Konsumkreditverträge (KKG 1 Abs. 2 lit. a)
  • Kredit- und Kundenkarten / Überziehungskredite
    • Kredit- und Kundenkarten sowie Überziehungskredite, wenn sie mit einer Kreditoption verbunden sind, gelten als Konsumkreditverträge (KKG 1 Abs. 2 lit. b, 1. Satz)
    • als Kreditoption gilt die Möglichkeit, den Saldo einer Kredit- oder Kundenkarte in Raten zu begleichen (KKG 1 Abs. 2 lit. b, 2. Satz)

Kreditfähigkeit

  • Kreditfähigkeitsprüfung
    • Kreditgeber hat die Kreditfähigkeit des Kreditnehmers zu überprüfen, um dadurch einer Überschuldungssituation zuvorzukommen
      • Kreditgeber hat dafür einzustehen, falls er sich zu wenig um die finanzielle Situation des Kreditnehmers gekümmert hat (Vertrauenshaftung; siehe Sanktion)
    • Unterschiedliche Kreditfähigkeitsprüfung nach Kreditart
      • Barkredite
        • Ermittlung der nach Betreibungsrecht verfügbaren Quote, d.h. vereinfacht Einkommen ./. Existenzminium (KKG 28 Abs. 2 und 3)
        • Berücksichtigung einer generellen Amortisationsdauer für den geplanten und die noch laufenden Kredite innert 36 Monate
      • Leasingverträge
        • Leasingnehmer-Prüfung ist reduziert auf die Abklärung, ob er bei einem Leasingvertrag mit einer Laufzeit von 48 oder 60 Monaten nur die effektiv geschuldete monatliche Rate mit seiner verfügbaren Quote bezahlen kann (KKG 29 Abs. 1 und 2)
        • Berücksichtigung von Vermögenswerten des Leasingnehmers, die diesem selber gehören und die Bezahlung der Leasingraten sicherstellen (KKG 29 Abs. 2)
      • Kredit- und Kundenkartenkonti sowie Überziehungskredite
        • Bloss summarische Kreditfähigkeitsprüfung erforderlich (KKG 30 Abs. 1)
        • Kreditfähigkeitsprüfungs-Wiederholung bei Informationen, wonach sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers verschlechtert haben (KKG 30 Abs. 2)
    • Dokumentierung und Summarische Prüfung
      • Kreditgeber darf sich auf die Angaben des Kreditnehmers zu seinen finanziellen Verhältnissen (KKG 28 Abs. 2 und 3) und zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen (KKG 29 Abs. 2 und 30 Abs. 1) verlassen (KKG 31 Abs. 1 1. Satz)
      • Kreditgeber kann vom Kreditnehmer verlangen:
        • Auszug aus dem Betreibungsregister
        • Lohnnachweis
        • bei selbstständiger Erwerbstätigkeit
          • sonstige Dokumente, die über sein Einkommen Auskunft geben
        • (KKG 31 Abs. 1 2. Satz)
    • Offensichtlich unrichtige Angaben des Kreditnehmers
      • Keine bloss summarische Prüfung ist bei Angaben möglich, die offensichtlich unrichtig sind oder denjenigen der Informationsstelle widersprechen (KKG 31 Abs. 2)
    • Zweifel an Richtigkeit von Angaben des Kreditnehmers
      • Zweifelt der Kreditgeber an der Richtigkeit der Angaben des Kreditnehmers, so muss er deren Richtigkeit anhand einschlägiger amtlicher oder privater Dokumente überprüfen (KKG 31 Abs. 3 1. Satz)
      • Kreditgeber darf sich bei der Überprüfung nicht mit den für die Kreditgewährung erforderlichen Dokumenten begnügen (KKG 31 Abs. 3 2. Satz)
  • Meldepflicht
    • Kredit- und Kundenkartenschulden
      • Für Kredit- und Kundenkartenschulden besteht eine Meldepflicht an die Informationsstelle für Konsumkredite, wenn der Kreditnehmer dreimal hintereinander von seiner Kreditoption Gebrauch machte und der verbleibende Saldo mindestens CHF 3‘000 betrug (KKG 27 Abs. 1)
    • Überziehungskredit auf laufendem Konto
      • Für Überziehungskredite auf laufendem Konto besteht keine Meldepflicht
    • Verzugsmeldung
      • Meldepflicht des Kreditgebers bei Verzug des Kreditnehmers
        • Meldeschwelle
          • 10 % des Nettobetrages des Kredits bzw. des Barzahlungspreises (KKG 25 Abs. 2)
      • Ausnahmen
        • Keine Verzugs-Meldepflicht bei Kredit- und Kundenkarten sowie Überziehungskrediten
        • Hingegen ist die Meldepflicht bei wiederholter Inanspruchnahme der Kreditoption zu berücksichtigen (KKG 27 Abs. 1)
  • Sanktionen
    • Kreditgeberverstösse gegen die Kreditfähigkeitsprüfung
      • Grobe Verletzungen
        • Ahndung durch Verlust des gewährten Kredits (KKG 32 Abs. 1)
      • Geringfügige Verletzungen
        • Ahndung durch Verlust von Zinsen und Kosten (KKG 32 Abs. 2)
    • Kreditgeberverstösse gegen die Meldepflicht
      • Ahndung durch Verlust von Zinsen und Kosten (KKG 32 Abs. 2)
      • Vorbehalten bleiben Ansprüche Dritter, die infolge unterbliebener Meldung den Kreditnehmer fälschlicherweise als kreditfähig erachteten
    • Falschangaben des Kreditnehmers zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen
      • Angaben, die zu einer zu schlechten Kreditfähigkeitsannahme führen
        • Kreditnehmer erhält einen geringeren Konsumkredit als möglich gewesen wäre (unschädliche Situation)
      • Angaben, die zu einer zu guten Kreditfähigkeitsannahme führen
        • Kreditgeber kann den Konsumkreditvertrag wegen Täuschung anfechten (OR 28)
        • Allfällige Strafbarkeit des Kreditnehmers
          • Vgl. auch StGB 148 (Check- und Kreditkartenmissbrauch)

Weitere Schutzbestimmungen

  • Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
    • Bei minderjährigen Kreditnehmern ist die vorgängige schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ein Gültigkeitserfordernis (KKG 13)
  • Höchstzinssatz
    • Höchstzinssatz von 15 % (KKG 14)
    • Vom Bundesrat derzeit als massgebend erklärter Höchstzinssatz (KKG 14 Satz 1)
      • Barkredite: 10 %
      • Kreditkarten: 12 %
  • Widerrufsrecht
    • Kreditnehmer kann den Antrag zum Vertragsschluss oder die Annahmeerklärung innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerrufen (KKG 16)
  • Verzug
    • Kreditgeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn Teilzahlungen von mindestens 10 % des Kreditnettobetrags bzw. des Barzahlungspreises ausstehend sind (KKG 18 Abs. 1)
    • Leasinggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn Teilzahlungen von mehr als 3 Monats-Leasingraten ausstehend sind (KKG 18 Abs. 2)
    • Verzugszins darf den für den Konsumkredit oder den Leasingvertrag vereinbarten Zinssatz nicht übersteigen (KKG 18 Abs. 3)
  • Werbung
    • Werbung für Konsumkredite richtet sich nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) (KKG 36)
    • Pflicht des Kreditgebers bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit darauf hinzuweisen, dass die Kreditvergabe verboten ist, falls sie zur Überschuldung des Konsumenten führt
    • Verbot aggressiver Werbung KKG 36a)
    • Sanktion bei Verstoss gegen das Verbot aggressiver Werbung: Busse bis zu CHF 100‘000 (KKG 36b)

Internationales Privat- und Prozessrecht

  • Allgemein
    • Wenn Kreditgeber und Kreditnehmer ihren Wohnsitz bzw. Sitz in verschiedenen Ländern haben, stellen sich die Fragen nach dem anwendbaren Recht und danach, welcher Richter für eine allfälligen Klage zuständig ist
    • Weil das anwendbare Recht vom zuständigen Richter abhängig ist, muss zuerst die Zuständigkeitsfrage beantwortet werden
  • Zuständigkeit
    • Es gilt das Lugano-Übereinkommen (LugÜ 15 Abs. 1 lit. b + 16 ff.)
    • Der Kreditnehmer hat als Konsument das Recht, in seinem Wohnsitzstaat zu klagen oder beklagt zu werden
    • Vom Wohnsitzstaat abweichende und den Kreditnehmer als Verbraucher belastende Gerichtsstände können erst nach Streitausbruch verabredet werden
  • Anwendbares Recht
    • Anwendung schweizerischen Rechts selbst dann, wenn das ausländische Recht für den Kreditnehmer günstiger sein sollte (IPRG 120)
  • Aufsicht
    • Ausländische Kreditgeber und Kreditvermittler unterstehen der Bewilligungspflicht, auch wenn sie in der Schweiz keine Zweigniederlassung unterhalten.

Detailinformationen zum Konsumkredit

Die zwingend ausgestalteten Sozialschutznormen beschlagen im Einzelnen folgendes (vgl. KKG 1 ff.):

Weiterführende Literatur

  • Giger Hans, Berner Kommentar, Das Obligationenrecht, Band VI, 2. Abteilung, Die einzelnen Vertragsverhältnisse, 1. Teilband, 1. Unterteilband, Das Konsumkredit, Bern 2007
  • Hess Markus, Das neue Konsumkreditgesetz (KKG), Zürich 2002.
  • Hess Markus / Simmen Markus, Das neue Konsumkreditgesetz (KKG), Zürich / Basel / Genf 2002, 249 S.
  • Krummenacher peter, Konsumentenleasing : Zur Anwendbarkeit des Konsumkreditgesetzes und zwingender Bestimmungen des Mietrechts auf Konsumentenleasingverträge, (Diss.), Zürich 2007.
  • Barnikol Michael, Die Schutzinstrumente des schweizerischen Konsumkreditrechts, (Diss.), Bern 2014.

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