aSVG 90 Ziff. 1 i.V.m. SVG 27 Abs. 1, SVG 43 Abs. 3, VRV 36 Abs. 1 und SSV 45 mit Anhang 2 Ziff. 4.01
Ein Automobilist, der bei erheblichem Verkehrsaufkommen auf einer Autobahneinfahrt anhält und rund eine Wagenlänge rückwärtsfährt (weil das Fahrzeug nicht über eine gültige Autobahnvignette verfügt und er sich einer Polizei-Verkehrskontrolle zu entziehen versucht), schafft mit seinem Manöver eine vorsätzliche Verkehrsregelverletzung. Seine erhöhte abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit stellt eine mittelschwere Verkehrsregelverletzung dar.
Dem Lenker wurde daher der Führerausweis für die Dauer des gesetzlichen Miniums von einem Monat entzogen.
Der Lenker focht die gegen ihn verfügte Administrativmassnahme an und gelangte dabei ans Bundesgericht. Das Bundesgericht erachtete die Massnahme ohne weiteres als rechtens und die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet.
Quelle
BGE 1C_165/2017 vom 22.06.2017