ZGB 602 Abs. 1 und 2 / OR 127 ff.
In der Erbteilung eines Nachlasses war vor Bundesgericht strittig, ob die Forderungen des Nachlasses gegen einen Erben vor der Teilung verjähren würden.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die von einem Erben an die Erbengemeinschaft geschuldete Entschädigung für den exklusiven Gebrauch (und/oder Nutzung) einer Erbschaftssache auch während des Gesamthandverhältnisses verjährt.
Quelle
BGE 5A_629/2014 vom 29.09.2015 = BGE 141 III 522 ff. = Praxis 2016 Nr. 72, S. 681
Weiterführende Informationen / Linktipps
- 5A_696/2015 | bger.ch
- Erbengemeinschaft | erb-recht.ch
- Verjährung.ch/