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Erbrecht

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Erbengemeinschaft

Rechtsgebiet:
Erbrecht
Stichworte:
Erbrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Mehrere Erben bilden von Gesetzes wegen für das Vermögen des Erblassers eine Gemeinschaft zur gesamten Hand, eine sog. „Erbengemeinschaft“. Die Erben sind gemeinsam auf das Ganze berechtigt; jeder Erbe verfügt in der Höhe seines Erbteils über einen latenten, nicht ausgeschiedenen Gesamthandanspruch bzw. Liquidationsanteil.

Die Erben verwalten die Erbschaft gemeinsam; vorbehalten bleiben die Auftragserteilung an einen oder mehrere Erben durch die Miterben oder die Geschäftsführung ohne Auftrag. Verfügungen über Erbschaftsteile erfolgen ebenfalls gemeinsam.

Möglichkeiten zur Vermeidung der Komplikationen gemeinsamen Handelns:

  • einstimmige Ernennung eines Erben oder Dritten als Vertreter;
  • Ernennung eines sog. „Erbenvertreters“ durch die zuständige Behörde auf entsprechendes Begehren eines Erben hin (ZGB 602 III).

Die Erben haften solidarisch für:

  • die Schulden des Erblassers,
  • die sog. „Erbgangsschulden“ (z.B. Todesschein, Begräbniskosten, Entschädigung des Willensvollstreckers).

Jeder Erbe kann jederzeit die Teilung verlangen (ZGB 604 I).

Ausnahme von einer sofortigen Teilungsmöglichkeit

  • sofortige Teilung vermindert Wert der Erbschaft (ZGB 604 II)
  • Rücksichtnahme auf ein ungeborenes Kind (Aufschub der Teilung bis zur Geburt; ZGB 605)
  • BGBB 12 (landwirtschaftlicher Betrieb)
  • einstimmig verabredeter Teilungsaufschubs (sog. „fortgesetzte Erbengemeinschaft“)

Weiterführende Informationen

» Erbengemeinschaft

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