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Revisionsrecht – Bundesrat will Handlungsbedarf prüfen

Datum:
21.11.2017
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Gesellschaftsrecht
Stichworte:
Honorar, Vorsorgeeinrichtung
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Bundesrat will prüfen, ob im Revisionsrecht Anpassungen notwendig sind.

Hiezu hat er an seiner Sitzung vom 08.11.2017 einen Bericht zum allfälligen Handlungsbedarf im allgemeinen Revisions- und Revisionsaufsichtsrecht zur Kenntnis genommen. In diesem Bericht wird zwar kein grundsätzlicher Handlungsbedarf festgestellt. Der Bundesrat will aber gleichwohl einzelne Prüfempfehlungen vertieft abklären lassen.

Er beauftragt daher das EJPD, zusammen mit anderen Bundesstellen folgende sieben Empfehlungen vertiefter zu prüfen:

  1. Umfang der Prüfung des Genossenschafterverzeichnisses durch die Revisionsstelle
  2. Frage, ob
    1. die Revisionsstelle einer börsenkotierten Aktiengesellschaft nicht nur das Vorhandensein des internen Kontrollsystems (IKS), sondern auch dessen Wirksamkeit prüfen müsse
    2. die Prüfung des Vorhandenseins des IKS bei den übrigen Gesellschaften, die der ordentlichen Revision unterliegen, aufzuheben sei
  3. Anknüpfung der Pflicht von Genossenschaften zur Erstellung eines Abschlusses nach anerkanntem Standard an die Anzahl von Genossenschaftern
  4. Definition der «Gesellschaften des öffentlichen Interesses» und ihre Anwendung auf kollektive Kapitalanlagen
  5. im Revisionsaufsichtsgesetz festgelegte Höhe des Schwellenwerts, der die Honorare der Revisionsstelle pro geprüftes Unternehmen begrenzt
  6. Strafbestimmung in Artikel 40 Abs. 1, lit. a bis des Revisionsaufsichtsgesetzes
  7. Frage, ob
    1. für die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisionsstelle einer Vorsorgeeinrichtung die Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde als einzige Behörde zuständig sein solle oder,
    2. ob eine Lösung anzustreben wäre, die mit derjenigen in der AHV vergleichbar sei.

Sollte sich bei der geplanten Prüfung herausstellen, dass ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehe, könne dieser bei einer allfälligen künftigen Änderung des Revisions- oder Revisionsaufsichtsrechts eingebracht werden.

Quelle

LawNews-Redaktion

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