Das Aktienrecht sieht 2 Prüfungsvarianten mit unterschiedlichem Prüfungsumfang und einen Prüfungsverzicht vor:
» Ordentliche Revisionspflicht
» Eingeschränkte Revisionspflicht
» Revisionsverzicht (opting out)
Unterschiede zwischen ordentlicher und eingeschränkter Revision
Wichtigste Unterschiede von ordentlicher und eingeschränkter Revision |
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Gegenstand | Ordentliche Revision | Eingeschränkte Revision |
Prüfung aus externen Informationen (Einholung von Richtigbefundsbestätigungen bei Lieferanten und Kunden etc.) | Ja | Nein |
Prüfung internes Kontrollsystem (IKS) | Ja | Nein |
Empfehlung an GV pro Annahme der Jahresrechnung | Ja | Nein |
Inventurpräsenzpflicht bei Wichtigkeit | Ja | Nein |
Umfassende Berichterstattung | Ja | Nein |
Gesetzliche Grundlagen der Revisionspflicht
Weiterführende Informationen
» Fachinformationen der Treuhand-Kammer: Wirtschaftsprüfung allgemein
Ordentliche Revisionspflicht
Eine ordentliche Revisionspflicht besteht für wirtschaftlich bedeutende Unternehmen, d.h. für:
- Publikumsgesellschaften
- = Gesellschaften, die
- Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben
- Anleihensobligationen ausstehend haben
- Mindestens 20 % der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft nach lit. i oder ii beitragen
- = Gesellschaften, die
- Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind
- Gesellschaften, die zwei der nachgenannten Grössen in 2 aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten
- Bilanzsumme von CHF 20 Mio.
- Umsatzerlös von 40 Mio.
- 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
- Gesellschaften, deren Aktionäre, die zusammen mindestens 10 % des AK vertreten, eine ordentliche Revision verlangen
- Gesellschaften, deren Statuten eine ordentliche Prüfung der Jahresrechnung vorsehen oder deren GV die ordentliche Prüfung der Jahresrechnung im Einzelfall beschliesst (= opting up; vgl. OR 727 Abs. 3 iVm OR 703)
Weiterführende Informationen
- Die ordentliche Revision ist die umfangreichste und teuerste Prüfungsart.
- In der Praxis ist die ordentliche Revision die Ausnahme und die eingeschränkte Revision der Normalfall.
Eingeschränkte Revisionspflicht
Fehlen die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision, darf sich bzw. muss sich die AG sog. eingeschränkt prüfen lassen.
Weiterführende Informationen
In der Praxis ist die eingeschränkte Revision der Normalfall und die ordentliche Revision die Ausnahme.
Von der Wirtschaftsprüfungsbranche im Sinne einer Selbstregulierung verfasster Standard:
Arbeitshilfen für die Eingeschränkte Revision der Treuhand-Kammer
Revisionsverzicht (opting out)
Die AG kann sich bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen der Revisionspflicht entschlagen (= opting out).
AG-Gründung
Ein bereits bei der AG-Gründung vorgesehener Revisionsverzicht erfordert folgendes:
- Erklärung des Revisionsverzichts in der Gründungsurkunde
Bestehende AG
Will die AG inskünftig auf die eingeschränkte Revision verzichten, ist folgendes Vorgehen zu wählen:
- AG hat nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
- Zustimmung sämtlicher Aktionäre durch Verzicht
- Schriftliche Form
- Fristansetzung von 20 Tagen, mit dem Hinweis, dass Stillschweigen als Zustimmung gelte
Wirkungsdauer des Revisionsverzichts
Haben die Aktionäre auf eine eingeschränkte Revision verzichtet, gilt der Verzicht auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Aktionär hat indessen das Recht, spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung eine eingeschränkte Revision zu verlangen. Die Generalversammlung muss diesfalls die Revisionsstelle wählen.
Weiterführende Informationen
- Der Revisionsverzicht bezieht sich nur auf die Jahresrechnungsrevision und nicht auf die speziellen Revisionen
- Opting down
- = Freiwillige Revision, die jedoch den gesetzlichen Vorgaben nicht entspricht
- Revision durch eine nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Revisionsstelle
- nicht unabhängiger Revisor
- nicht zugelassener Revisor
- Revisionsgegenstand
- Abweichung vom gesetzlichen Revisionsumfang
- Abweichung vom gesetzlichen Revisionsinhalt