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Zivilprozessrecht

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Keine eventuelle Streitgenossenschaft

Datum:
13.12.2017
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Zivilprozessrecht
Stichworte:
Zivilprozess
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZPO 71 + ZPO 81 f.

Eine Klägerin wollte unter dem Titel „Eventualiter Klage“ einen Anspruch gegen die X. AG (nachfolgend: „eventualiter Beklagte“) geltend machen, für den Fall, dass das Gericht zum Schluss kommen sollte, die Arbeitsunfähigkeit von A. sei in den Jahren 2009 – 2011 eingetreten; dann nämlich stehe der Klägerin gegen die „eventualiter Beklagte“ gestützt auf Versicherungsvertrag „X“  und aufgrund Invalidität von A. in einem Invaliditätsgrad von 50 % ab dem 05.02.2014 ein Anspruch auf eine Rente von 20 % des versicherten Lohnes zu. …(Parteistandpunkte) …

Sollen Rechte und Pflichten, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, beurteilt werden, können mehrere Personen gemeinsam als einfache Streitgenossenschaft klagen oder beklagt werden (ZPO 71 Abs. 1).

In der Lehre wird die Ansicht vertreten, dass ein Streitgenosse mit dem Hauptbegehren und ein zweiter mit einem Eventualbegehren eingeklagt werden könne, für den Fall, dass die Klage gegen den ersten Streitgenossen nicht geschützt werden sollte (mit Literaturhinweisen, auch aus der Zeit vor Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)).

Dass ein Dritter klageweise in einen Prozess miteinbezogen wird, so dass daraus ein aus drei Parteien bestehendes Gesamtverfahren entsteht, wollte der Gesetzgeber – aus Komplikationsgründen und wegen der Prozessverlängerung – nur bei der Streitverkündungsklage nach ZPO 81 f. vorsehen.

Die blosse Konnexität eines Anspruchs genüge laut HGZ nicht, liege doch keine Abhängigkeit vor, wenn ein Anspruch lediglich eventualiter zu prüfen sei, d.h. nur bei erwiesener Nichtexistenz des primär eingeklagten.

Eine subjektive eventuelle Klagehäufung bzw. eine eventuelle Streitgenossenschaft erweist sich aber auch deshalb als unzulässig, weil die restriktive ausgestaltete Regelung der eines ausnahmsweisen Dreiparteienverfahrens umgangen würde, weil der gegen den „eventualiter Beklagten“ gerichtete Anspruch mit dem primär eingeklagten Anspruch lediglich konnex, nicht aber von diesem materiell-rechtlich abhängig ist und, weil es zu zwei selbständigen Klagen käme.

Entsprechend beurteilt sich die Zulässigkeit eines Gesamtverfahrens nach ZPO 81 f. (System der Streitverkündungsklage) und nicht nach ZPO 71 (System der Streitgenossenschaft).

Quelle

Handelsgerichtes des Kantons Zürich
Beschluss vom 20.05.2016
PS160059

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