Es gilt für die Anwendbarkeit
- (aktive oder passive bzw. notwendige) Streitgenossenschaft
- ZPO 376 Abs. 1
- Voraussetzungen
- Übereinstimmende Schiedsvereinbarungen unter allen Streitparteien
- Identische Ansprüche oder Sachzusammenhang
- Einfache Streitgenossenschaft
- ggf. Splitting von
- Streitgenossen unter Schiedsvereinbarung in Schiedsverfahren
- Streitgenossen ohne Schiedsvereinbarung in staatlichen Prozessverfahren
- ggf. Splitting von
- Klagehäufung (im gleichen Schiedsverfahren)
- ZPO 376 Abs. 2
- Parteiidentität
- Übereinstimmende Schiedsvereinbarungen
- Ansprüche mit Sachzusammenhang
- Beteiligung Dritter (Haupt- oder Nebenintervention)
- ZPO 376 Abs. 3
- Voraussetzungen
- Schiedsvereinbarung muss Haupt- oder Nebenintervenienten einbeziehen
- Beitritt bedarf Zustimmung des Schiedsgerichts (ZPO 376 Abs. 2)
Art. 376 ZPO
Streitgenossenschaft, Klagehäufung und Beteiligung Dritter
1 Ein Schiedsverfahren kann von oder gegen Streitgenossen geführt werden, wenn:
a. alle Parteien unter sich durch eine oder mehrere übereinstimmende Schiedsvereinbarungen verbunden sind; und
b. die geltend gemachten Ansprüche identisch sind oder in einem sachlichen Zusammenhang stehen.
2 Sachlich zusammenhängende Ansprüche zwischen den gleichen Parteien können im gleichen Schiedsverfahren beurteilt werden, wenn sie Gegenstand übereinstimmender Schiedsvereinbarungen der Parteien sind.
3 Die Intervention einer dritten Person und der Beitritt einer durch Klage streitberufenen Person setzen eine Schiedsvereinbarung zwischen der dritten Person und den Streitparteien voraus und bedürfen der Zustimmung des Schiedsgerichts.