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Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung

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Nachkonkurs – Schuldnerbestreitung der Neuheit nachträglich entdeckter Vermögenswerte

Datum:
14.12.2017
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Betreibung / Konkurs / Sanierung / Zwangsvollstreckung
Stichworte:
Konkurs, SchKG, Schuldner, Vermögenswerte
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

SchKG 269 – verspätete Geltendmachung

Ausgangslage

Anlass zu einer Beschwerde, die vom Bundesgericht zu beurteilen war, gab ein Nachkonkurs und insbesondere die Abtretung nach SchKG 260 (Abtretung nach Konkursschluss), gegen den sich der Gemeinschuldner zur Wehr setzte.

Gehörsverletzung

Der Beschwerdeführer machte insofern eine Gehörsverletzung geltend, als ihm das (Ergänzungs-)Inventar nicht mit der Aufforderung vorgelegt worden sei, sich „durch eine fundierte Stellungnahme“ über dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu erklären.

Es musste sich der Beschwerdeführer aber erklären lassen, dass er sich über die Vollständigkeit und Richtigkeit des Konkursinventars unter Strafandrohung bereits zu Beginn des abgeschlossen Konkursverfahren habe aussprechen können und müssen, weshalb das Konkursamt an den neu entdeckten Vermögenswerten gemäss SchKG 269 (siehe Box) bloss Besitz nehmen und diese (durch Abtretung an die Konkursgläubiger) verwerten konnte.

Aus seinen diesbezüglichen Ausführungen konnte der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Verfügung nach SchKG 17 vom Schuldner nicht erkannt

Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, dass er aus der „Aufforderung zur Stellungnahme“ des Konkursamtes in seinem Schreiben vom 29.02.2016 nicht habe schliessen müssen, dass bereits eine anfechtbare Verfügung vorliege. Das Schreiben des Konkursamtes stellte aber eine Verfügung im Sinne von SchKG 17 dar. Das Schreiben musste – wie üblich – keine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

Fazit

Der Beschwerdeführer hat hinreichenden Anlass gehabt, das behauptete Fehlen der Voraussetzungen für den Nachkonkurs bzw. die Neuheit der nachträglich inventarisierten Aktiven-Positionen bereits früher, und zwar vor dem Abtretungszeitpunkt, bestreiten zu können.

Der Beschwerde war daher kein Erfolg beschieden. Mangels Aufwandes wurde keine Prozessentschädigung zugesprochen und infolge Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde musste die Frist zur Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche neu angesetzt werden.

Vgl. die Anmerkungen der Redaktion

Quelle

BGE 5A_953/2016 vom 03.07.2017

Anmerkungen der Redaktion:

Fehlendes Rechtsschutzinteresse

  • Eine erfolgreiche Selbstverfolgung der Ansprüche durch die Abtretungsgläubiger würde deren Verlust reduzieren, mit der Wirkung, dass sich auch die Verlustscheinschuld des Beschwerdeführers ermässigen würde.
  • Für Ausstehende bleibt – abgesehen von seinen wirtschaftlichen Interessen (siehe nachfolgend) – unklar, weshalb sich der Konkursit (natürliche Person?) und Beschwerdeführer gegen diesen „Schuldenreduktions-Hebel“ wehrt.

Wirtschaftliche Aspekte

  • Die Beschwerdesache wurde ganz formal abgewickelt; der Beschwerdeinhalt konzentrierte sich auf behauptete und bestrittene Fehler in der „Nachkonkurs“-Abwicklung, zur Verhinderung der Verfahrensfortsetzung.
  • Wären die Abtretungsansprüche bereits zuvor, im bereits geschlossenen Konkursverfahren, bekannt gewesen und von der Konkursverwaltung – mit oder ohne Inventarisation – nicht verwertet worden, hätte die Novität gefehlt und sie wären nicht mehr der „Nachkonkurs“-Verwertung zugänglich gewesen. Als natürliche Person hätte der Beschwerdeführer diesfalls das ursprünglich nicht verwertete Vermögen für sich behalten können bzw. dürfen.

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