Werden nach Schluss des Konkursverfahrens zweifelhafte Rechtsansprüche entdeckt, so sind diese gemäss SchKG 269 III in entsprechender Anwendung von SchKG 260 den Gläubigern zur Abtretung anzubieten.
Literatur
- RUETSCHI / SCHOBER, Kommentar KOV, 2016, N 6 zu KOV 29
- MILANI DOMINIK / WOHLGEMUTH MARC, Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV), Kommentar, St. Gallen 2016
- CR LP-JEANDIN, N 22 zu SchKG 269
Judikatur
- BGE 5A_953/2016 vom 03.07.2017 = Pra 10/2017, Nr. 80, S. 802 ff. (u.a. Legitimation des Gemeinschuldners, mit Beschwerde zu rügen, die nach SchKG 260 abgetretenen Vermögenswerte gehörten nicht zur Masse)
Weiterführende Informationen
- Nachträglich entdeckte Vermögenswerte/nachtraeglich-entdeckte-vermoegenswerte
- SchKG-Beschwerde
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Paulianische Anfechtung / Anfech...Einleitung zur Paulianischen Anfechtung / ...Autoren:ZwischenbilanzEinleitung zur ZwischenbilanzAutoren:RestrukturierungEinleitung zur RestrukturierungAutoren:SanierungsdarlehenEinleitung zum SanierungsdarlehenAutoren:Zahlungsunfähigkeit / Zahlungsei...Einleitung zur Zahlungsunfähigkeit / Zahlu...Autoren:PatronatserklärungEinleitung zur Patronatserklärung
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht