Werden nach Schluss des Konkursverfahrens zweifelhafte Rechtsansprüche entdeckt, so sind diese gemäss SchKG 269 III in entsprechender Anwendung von SchKG 260 den Gläubigern zur Abtretung anzubieten.
Literatur
- RUETSCHI / SCHOBER, Kommentar KOV, 2016, N 6 zu KOV 29
- MILANI DOMINIK / WOHLGEMUTH MARC, Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV), Kommentar, St. Gallen 2016
- CR LP-JEANDIN, N 22 zu SchKG 269
Judikatur
- BGE 5A_953/2016 vom 03.07.2017 = Pra 10/2017, Nr. 80, S. 802 ff. (u.a. Legitimation des Gemeinschuldners, mit Beschwerde zu rügen, die nach SchKG 260 abgetretenen Vermögenswerte gehörten nicht zur Masse)
Weiterführende Informationen
- Nachträglich entdeckte Vermögenswerte/nachtraeglich-entdeckte-vermoegenswerte
- SchKG-Beschwerde
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