Das Konkursverfahren ist wieder aufzunehmen, wenn
- später Vermögenswerte entdeckt werden, die zur Masse gehörten, aber infolge Unkenntnis nicht zur Masse gezogen wurden oder
- noch Ansprüche angemeldet werden.
Dieser Rückkommensentscheid ist vom Konkursrichter zu treffen.
Vgl. hiezu
SchKG 269 (Nachkonkurs) ist nicht anwendbar, weil im typischen Einstellungsfall gar kein Schuldenruf erfolgt und daher weder ein Gläubigerverzeichnis vorhanden noch eine formlose Verteilung möglich ist.
Hinweis
Werden nach Löschung der Gesellschaft verwertbare Aktiven entdeckt, so ist auf Begehren eines interessierten Gläubigers beim ordentlichen Richter die Wiedereintragung der Gesellschaft vorzunehmen. Erst dann kann die Vollstreckung wieder aufgenommen werden.
Vgl. BGE 110 II 397.
Judikatur
- BGE 110 II 397
- BGE 4A_396/2012 vom 20.11.2014
- BGer 5A_306/2014 vom 17.10.2014 = BlSchK 79 (2015) Nr. 4, S. 12 ff. (Wiedereröffnung des Konkurses – Keine Anfechtung des gerichtlichen Wiedereröffnungsentscheids durch das Konkursamt)
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