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Konkurseinstellung mangels Aktiven

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Nachträglich entdeckte Vermögenswerte

Rechtsgebiet:
Konkurseinstellung mangels Aktiven
Stichworte:
Konkurseinstellung mangels Aktiven
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Konkursverfahren ist wieder aufzunehmen, wenn

  • später Vermögenswerte entdeckt werden, die zur Masse gehörten, aber infolge Unkenntnis nicht zur Masse gezogen wurden oder
  • noch Ansprüche angemeldet werden.

Dieser Rückkommensentscheid ist vom Konkursrichter zu treffen.

Vgl. hiezu

SchKG 269 (Nachkonkurs) ist nicht anwendbar, weil im typischen Einstellungsfall gar kein Schuldenruf erfolgt und daher weder ein Gläubigerverzeichnis vorhanden noch eine formlose Verteilung möglich ist.

Hinweis

Werden nach Löschung der Gesellschaft verwertbare Aktiven entdeckt, so ist auf Begehren eines interessierten Gläubigers beim ordentlichen Richter die Wiedereintragung der Gesellschaft vorzunehmen. Erst dann kann die Vollstreckung wieder aufgenommen werden.

Vgl. BGE 110 II 397.

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