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Start up-Unternehmen: Greifende Verbesserungen im Kanton Zürich

Datum:
01.12.2017
Rubrik:
Gesetzgebung
Rechtsgebiet:
Wirtschaft
Stichworte:
Bewertung, Jungunternehmen, Start-up
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einkommens- und Vermögensbesteuerung von Anteilen an Jungunternehmen

Erinnerlich passte die Finanzdirektion des Kantons Zürich am 01.11.2016 die steuerlichen Bestimmungen für Start-up-Gesellschaften an. Damit sorgte sie dafür, dass innovative junge Unternehmen und ihre Investoren weiterhin im Kanton Zürich auch in steuerlicher Hinsicht sehr gute Bedingungen vorfinden.

Praxiserleichterungen 2015

Im Frühjahr 2015 hatte die Finanzdirektion des Kantons Zürich eigens auf Start-ups ausgerichtete Praxiserleichterungen bei der Besteuerung des Vermögenswerts von nicht kotierten Aktien in Kraft gesetzt:

  • Diese Erleichterungen sahen eine zeitlich befristete Startphase vor, bei welcher die Beteiligungen an diesen Unternehmen nur zum bedeutend tieferen Substanz- und nicht zum höheren Investorenwert eingeschätzt wurden, der bei Kapitalerhöhungen für neu ausgegebene Aktien bezahlt wird.
  • Der Grund für diese Bestimmung lag bei der Bewertungsunsicherheit, die bei solchen Firmen in der Anfangsphase in der Regel sehr hoch ist.

Kritik aus der Start-up-Praxis

Nach Veranlassung dieser „Praxiserleichterungen“ brachten Vertreter der Start up-Community vor, eine solche zeitliche Befristung trage den vielfältigen Situationen von Start up-Unternehmen und ihrer Inhaber zu wenig Rechnung.

Erlass der überarbeiteten Weisung zur Bewertung von Wertpapieren und Guthaben für die Vermögenssteuer

Die Neuerungen der überarbeiteten Weisung sind:

  • Definition eines Start up-Unternehmens
    • Die neue Weisung umschreibt Start up-Unternehmen als:
      • Kapitalgesellschaften (AG oder GmbH) mit einem innovativen, üblicherweise technologiegetriebenen Geschäftsmodell, das sich im Aufbau befindet und skalierbar ist
    • Präzisierend heisst dies konkret:
      • Unternehmen, die
        • innovative technologische Produkte oder Dienstleistungen entwickeln,
        • sich am Markt noch nicht etabliert haben, aber darauf ausgerichtet sind, dass sie in multiplizierter Form marktfähig werden
      • Mit dieser Präzisierung und der Praxisänderung ergeben sich für Inhaber von Start-up-Beteiligungen im Kanton Zürich mindestens gleich gute Bedingungen wie in anderen Kantonen.
    • Bewertung
      • Bestimmung das Vorgehen bei der Bewertung von Beteiligungen an Start-ups
    • Kein befristetes Abstellen auf den Substanzwert
      • Bei Finanzierungsrunden von Start-ups wird inskünftig nicht mehr nur befristet auf den Substanzwert abgestellt, sondern so lange, bis repräsentative Geschäftsergebnisse vorliegen;
    • Anwendung von Investorenpreisen
      • Investorenpreise kämen bei der Bewertung der Aktien erst nach dieser Aufbauphase zum Zuge;

Standortbestimmung

Bisher fehlte – auch auf nationaler Ebene – eine Definition, welche Unternehmen überhaupt als Start-ups gelten. Diese Umschreibung liefert nun der Kanton Zürich.

Die Kritiker vermeldeten nach Kenntnisnahme der Neuerungen vom 01.11.2016, dass der Kanton Zürich sich als attraktiver Standort für Start ups mit internationaler Ausstrahlung und Wachstumsambitionen wieder zurückgemeldet habe; dies zeuge von Weitsicht und Führungsstärke des Regierungsrats des Kantons Zürich.

Bislang sind von den Praktikern keine nachteiligen Informationen über gegenläufiges Veranlagungsverhalten bekannt geworden.

Wir werden die Entwicklung der unter bereits unter dem Namen „Zürcher Start up-Steuer“ bekannt gewordenen Thematik aufmerksam weiterverfolgen.

Weisung der Finanzdirektion über die Bewertung von Wertpapieren und Guthaben für die Vermögenssteuer

Weisung der Finanzdirektion über die Bewertung von Wertpapieren und Guthaben für die Vermögenssteuer | zh.ch

Quelle

LawMedia Redaktion

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