ZPO 113 Abs. 1, ZPO 207 Abs. 2
Wird eine Klage nach Ausstellung der Klagebewilligung, aber vor Einreichung der Klageschrift bei Gericht gegenstandlos, können die Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht später in einem separaten Forderungsprozess geltend gemacht werden.
Indem die Klägerin darauf verzichtete, die Klagebewilligung einzureichen, verwirkte sie ihren Anspruch auf Kostenersatz für das betreffende Schlichtungsverfahren. – Hätte die Klägerin die Klagebewilligung eingereicht, wäre es zwar mangels Rechtsschutzinteresse zu einem Nichteintreten gekommen; die Klägerin hätte aber beantragen können, dass die Kosten und eine Parteientschädigung der Beklagten aufzuerlegen seien (vgl. ZPO 107 Abs. 1 lit. b oder f).
Quelle
Bezirksgericht Meilen
Urteil vom 18.08.2017
FV 170023