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Zivilprozessrecht

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Gegenstandslosigkeit vor Klageeinreichung – Kosten- und Entschädigungsfolgen?

Datum:
14.02.2018
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Zivilprozessrecht
Stichworte:
Klagebewilligung, Schlichtungsverfahren, Zivilprozess
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZPO 113 Abs. 1, ZPO 207 Abs. 2

Wird eine Klage nach Ausstellung der Klagebewilligung, aber vor Einreichung der Klageschrift bei Gericht gegenstandlos, können die Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht später in einem separaten Forderungsprozess geltend gemacht werden.

Indem die Klägerin darauf verzichtete, die Klagebewilligung einzureichen, verwirkte sie ihren Anspruch auf Kostenersatz für das betreffende Schlichtungsverfahren. – Hätte die Klägerin die Klagebewilligung eingereicht, wäre es zwar mangels Rechtsschutzinteresse zu einem Nichteintreten gekommen; die Klägerin hätte aber beantragen können, dass die Kosten und eine Parteientschädigung der Beklagten aufzuerlegen seien (vgl. ZPO 107 Abs. 1 lit. b oder f).

Quelle

Bezirksgericht Meilen
Urteil vom 18.08.2017
FV 170023

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