LugÜ 1 Abs. 2 lit. a, LugÜ 5 Ziffer 2 lit. a und LugÜ 22 Ziffer 2
Sachverhalt
Im strittigen Fall ging es nach dem Tod eines Konkubinatspartners um die Liquidation einer einfachen Gesellschaft, welche für die Entwicklung ihrer beruflichen Aktivitäten gegründet worden sei, und den Betrag, der an die klagende (überlebenden) Gesellschafterin zu zahlen ist.
Konkubinatspartner X (Schweizer) lebte nach seiner Scheidung 17 Jahre lang mit seiner Partnerin Z. in der Gemeinde V. (Gemeinde W., VD), hatte seinen offiziellen Wohnsitz in Dubai (Vereinigte Arabische Emirate), verstarb am 17.12.2012 in Florida (Vereinigte Staaten von Amerika) und besass in der Schweiz verschiedene Bankkonti bzw. Immobilien in Portugal, Brasilien, Dubai, Miami und in der Schweiz. Ein Testament wurde nicht gefunden, weshalb sein Vermögen auf seine beiden aus der früheren Ehe stammenden, im Ausland (Frankreich und Spanien) wohnhaften Söhne überging.
X. wohnte mit Z. (und deren Kindern) zusammen in Gemeinde V (Gemeinde W., VD), und zwar in einem Chalet, welches der Gesellschaft R. AG gehört, was der Verwaltungsrat bestätigte. Z lebt immer noch in diesem Chalet und hat weiterhin ihren Hauptwohnsitz offiziell an einer anderen Adresse in der Gemeinde W.
Die Erben bestreiten die Erwerbsverbindung von X mit ihrem verstorbenen Vater.
Prozessgeschichte
Die Parteien bemühten in der Folge mit unterschiedlichen prozessualen Massnahmen verschiedene Behörden und Gerichte (Aufnahme eines öffentlichen Inventars in Brig; Entscheid der Behörden in Dubai, wonach sie sich gestützt auf ein Rechtsgutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung bloss um die Dubai belegenen Vermögenswerte des Verstorbenen zu kümmern hätten etc.).
Nach einem mit den Erben eingegangenen gerichtlichen Vergleich verlangte Z vorsorgliche Massnahmen insbesondere zur Erhaltung der Nachlassgüter und beantragte im Kern folgendes:
- Auflösung und Liquidation der zwischen ihr X bestehenden einfachen Gesellschaft
- Ernennung eines Liquidators, welcher die Liquidation vorzunehmen habe
- Bestätigung, dass die Beklagten ihr solidarisch und unverzüglich – unter Präzisierungsvorbehalt – den Mindestbetrag von CHF 1‘416‘721.90 zu bezahlen hätten.
Die Beklagten beantragten Nichteintreten auf die Klage aufgrund fehlender internationaler Zuständigkeit.
Die erste Instanz beschränkte das Verfahren auf die Zuständigkeitsfrage und trat (ohne Verhandlung) mit Urteil vom 26.08.2014 nicht auf die Klage ein. Die zivilrechtliche Abteilung des Berufungsgerichts des Kantons Waadt hiess die Berufung gut und wies die Sache zur Verfahrensfortführung an die Vorinstanz zurück.
Gegen dies Urteil gelangten die Beklagten mit Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht.
Erwägungen des Bundesgerichtes
Zusammenfassend erwog das Bundesgericht folgendes:
- Anwendbares Recht
- Die Angelegenheit weist einen grenzüberschreitenden Charakter auf, da die Klägerin in der Schweiz und die Beklagten in Frankreich und Spanien wohnhaft sind (IPRG 1 Abs. 1 und ZPO 2)
- Anwendung des Lugano Übereinkommens (LugÜ)
- Begriff der Gesellschaft
- Die Begrifflichkeit des Vertrages bzw. der Ansprüche aus dem Vertrag sind autonom, mit Bezug auf Systematik und Zielsetzung des Abkommens selber auszulegen, so dass dieses seine volle Wirksamkeit entfalten kann (vgl. LugÜ 22 Ziffer 2)
- Gerichtsstand
- Die entscheidende vertragliche Verpflichtung für die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist weder eine von irgendwelchen aus Vertrag hervorgegangenen Verpflichtungen, noch die charakteristische Verpflichtung, sondern die Verpflichtung, welche die Grundlage des Gesuchs, d.h. der gerichtlichen Klage, darstellt
- Bestimmung des Gerichtsstandes am Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (LugÜ 5 Ziffer 1 lit. a), wenn die Klage die Liquidation einer einfachen Gesellschaft zum Gegenstand hat
- Bei der einfachen Gesellschaft der Konkubinatspartner mit schweizerischem Recht wird auf den gemeinsamen Wohnsitz der Konkubinatspartner oder auf den Ort abgestellt, wo sie ihre beruflichen Tätigkeiten ausüben (vgl. IPRG 117 Abs. 1).
Die Klage auf Geldzahlung an den klagenden Gesellschafter, welche die Auflösung und die Liquidation des vertraglichen Verhältnisses der einfachen Gesellschaft bedingt, ist gemäss schweizerischem Recht also beim Gericht am Wohnort des Gläubigers, hier der Klägerin Z. eingereicht werden (vgl. OR 74 Abs. 2 Ziffer 1).
Entscheid des Bundesgerichtes
Die Beschwerde wurde daher vom Bundesgericht abgewiesen und die Kosten den Beschwerdeführern unter solidarer Haftbarkeit auferlegt.
Quellen
BGE 142 III 466 (BGer 4A_445/2015 vom 23.06.2016)