Wohnsitz-/Niederlassungsortszuständigkeit
Für Vertragsklagen sind die schweizerischen Gerichte am Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort des Beklagten international zuständig (Art. 112 Abs. 1 IPRG). Für Klagen aufgrund der Tätigkeit einer Niederlassung in der Schweiz, sind die Gerichte am Ort der Niederlassung zuständig.
- Die internationale örtliche Zuständigkeit innerhalb der Schweiz ergibt sich aus der Schweizerischen Zivilprozessordnung (9-46 ZPO). Für weitere Informationen vgl. Örtliche Zuständigkeit Gerichtsstand
Die Grundregel (Art. 112 IPRG) ist nicht zwingender Natur, sodass deren Anwendbarkeit einerseits im Rahmen der Parteiautonomie durch:
- Gerichtsstandsvereinbarungen (Art. 5 IPRG), für weitere Informationen vgl. Gerichtsstandsvereinbarung, oder
- Einlassungen (Art. 6 IPRG), für weitere Informationen vgl. EINLASSUNG
ausgeschaltet werden kann; andererseits gilt im Verhältnis zu EU-/EFTA-Mitgliedstaaten die Zuständigkeitsregelung des Lugano-Übereinkommens (LugÜ). Für weitere Informationen vgl. Exkurs: LugÜ-Gerichtsstandsvereinbarung.
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Erfüllungsortszuständigkeit
Ist die für den Vertrag charakteristische Leistung in der Schweiz zu erbringen, kann auch beim schweizerischen Gericht am Erfüllungsort der Leistung geklagt werden.
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