SchKG 275
Das Betreibungsamt darf nur die formelle Korrektheit des Arrestbefehls überprüfen und nicht bei ungenügender Präzisierung der Arrestgegenstände korrigierend eingreifen. Auch die Nachreichung präzisierender Angaben durch den Gläubiger (hier der Staat) ist unzulässig.
Quelle
BGer 5A_394/2017 vom 25.09.2017 = BGE 143 III 573 ff.